13.9.2024 – Der Entwurf für die Sozialversicherungsgrenzwerte für 2025 liegt vor. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung auf erstmals bundeseinheitlich jährlich 96.600 Euro. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt dann eine Grenze von 66.150 Euro im Jahr, die Versicherungspflichtgrenze wächst auf 73.800 Euro.
Die Sozialversicherungsgrenzwerte steigen auch im kommenden Jahr an, und zwar deutlich. Dies berichtet der Versicherungsmakler Sven Hennig in seinem Blog unter Berufung auf den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Der Entwurf liegt dem VersicherungsJournal vor.
Im Jahr 2025 steigt die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der gesetzlichen Pflegeversicherung um jährlich 4.500 Euro auf 73.800 Euro. Das entspricht einem Zuwachs um 6,5 Prozent.
Im laufenden Jahr war es um 2.700 Euro nach oben gegangen (VersicherungsJournal 7.9.2023, 12.10.2023), nachdem sich die Größe zuvor um 2.250 Euro erhöht hatte (9.9.2022, 13.10.2022). Im Jahr davor waren viele der Rechengrößen ausnahmsweise nicht erhöht und teilweise sogar gesenkt worden (9.9.2021).
Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6.150 (2024: 5.775) Euro möglich. Der Zugang zur PKV wird hier also weiter erschwert, und dies fast doppelt so stark wie vor Jahresfrist.
Was beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten ist, um tatsächlich in die private Krankenversicherung wechseln zu können, hat Makler Hennig in einem Blogbeitrag erläutert (Medienspiegel 5.9.2019).
Auch die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) in der GKV steigt, und zwar um jährlich 4.050 Euro auf 66.150 Euro (plus 6,5 Prozent). Monatlich geht es um 337,50 Euro auf 5.512,50 Euro nach oben. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
In der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung steigt die BBMG in den alten Bundesländern von 7.550 auf 8.050 Euro im Monat beziehungsweise von 90.600 auf 96.600 Euro im Jahr.
In den neuen Ländern soll die BBMG von 7.450 auf 8.050 Euro im Monat beziehungsweise von 89.400 auf 96.600 Euro im Jahr steigen. Die Erhöhungen fallen mit jeweils etwa 6,7 Prozent deutlich stärker aus als im laufenden Jahr (West: 3,4 Prozent; Ost: 4,9 Prozent).
Ab 2025 gilt nach der Angleichung der Rentenwerte (19.4.2024) ein bundeseinheitliches Rentenrecht, es gibt keine Unterschiede mehr zwischen Ost und West.
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird erhöht – und zwar bundesweit auf 3.745 Euro im Monat beziehungsweise 44.940 Euro im Jahr. In den alten Bundesländern entspricht das einer Erhöhung um monatlich 210 Euro (plus 5,9 Prozent). In den neuen Ländern beträgt das Plus 280 Euro im Monat (8,1 Prozent).
| Jahr | Monat |
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* seit 2025 bundeseinheitlich; Quelle: Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025; Werte 2024 in Klammern | ||
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 73.800 (69.300) | 6.150 (5.775) |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 66.150 (62.100) | 5.512,50 (5.175) |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung* | 96.600 (West: 90.600; Ost: 89.400) | 8.050 (West: 7.550, Ost: 7450) |
Bezugsgröße* | 44.940 (West: 42.420; Ost: 41.580) | 3.745 (West: 3.535; Ost: 3.465) |
Die Bezugsgröße bildet nach BMAS-Angaben eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung, etwa für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.
Das vorläufige sogenannte Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher/-s Brutto-Lohn und -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2025 bundeseinheitlich auf 50.493 Euro festgesetzt.
Der Entwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025)“ wird erfahrungsgemäß im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Anschließend muss noch der Bundesrat zustimmen.
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