1.10.2024 – Bei einem firmeninternen Fußballturnier verletzte sich ein Mitarbeiter. Das Bundessozialgericht befand: Bloß, weil eine Sportveranstaltung betrieblich unterstützt wird und die Presse nachträglich berichtet, greift die Unfallversicherung noch nicht. Solange das Unternehmen die Veranstaltung nicht zielgerichtet öffentlich als Werbeplattform nutzt, sei der Werbeeffekt einer nachträglichen Berichterstattung nur ein rechtlich unwesentlicher Reflex.
Firma B. ist international tätig. Einmal pro Jahr findet ein Fußballturnier statt. Dabei spielen aus Mitarbeitern gebildete Mannschaften.
Beim „21. Internationalen B. Fußballturnier“ nahmen 80 Beschäftigte teil. Einer verdrehte sich bei einem Spiel das rechte Knie. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik stufte dies allerdings nicht als Arbeitsunfall ein und lehnte eine Entschädigung ab.
Die dagegen beim Sozialgericht Duisburg eingebrachte Klage des Verletzten blieb erfolglos, die Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ebenso.
Begründung: Der Mann sei weder seiner Beschäftigung als Kommissionierer nachgegangen, noch sei das Fußballturnier Bestandteil des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Die Veranstaltung habe dem Unternehmen auch nicht als Werbeplattform gedient.
So kam die Sache zum Bundessozialgericht. Dort argumentierte der Mitarbeiter, das Turnier habe Werbezwecken gedient, es sei im Intranet auch beworben worden.
Das Unternehmen sei als Hauptsponsor aufgetreten und die Veranstaltung für alle Unternehmensangehörigen offen gewesen, auch wenn sie nicht aktiv als Sportler teilgenommen hätten. Auch die Unternehmensleitung sei vertreten gewesen.
Am Ende seien Pokale mit Unternehmensaufdruck verteilt und ein Spendenscheck übergeben worden. Die Presse habe über die Sportveranstaltung berichtet.
Das Bundessozialgericht (Urteil vom 26. September 2024, B zwei U 14/22 R) sah die Sache aber wie die Vorinstanzen: Es handelt sich um keinen Arbeitsunfall. Mit der Teilnahme am Turnier und am Fußballspiel habe der Mitarbeiter keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis erfüllt.
Im Unfallzeitpunkt sei er weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Denn zum einen habe der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden, zum anderen sei die Veranstaltung von vornherein nur auf die fußballinteressierten Mitarbeiter ausgerichtet gewesen.
Was den Aspekt „Werbung“ betrifft, befand das Bundessozialgericht: Nur weil eine Sportveranstaltung betrieblich unterstützt wird und die Presse berichtet, begründet eine Teilnahme daran noch keinen Unfallversicherungsschutz.
Solange das Unternehmen die Sportveranstaltung nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform nutzt, sei der mit einer nachträglichen Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als ein rechtlich unwesentlicher Reflex.
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