22.6.2022 – Einem Geschädigten steht das Recht zu, sein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen besichtigen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor eine Begutachtung durch einen von dem Versicherer des Unfallverursachers zu Rate gezogenen Gutachter erfolgt ist. Das hat das Amtsgericht Kassel mit Urteil vom 24. Februar 2022 entschieden (434 C 1336/21).
Der Personenkraftwagen des Klägers war durch einen von einem Dritten verursachten Unfall beschädigt worden. Danach ließ er sein Fahrzeug auf Bitten des gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers durch einen von diesem beauftragten Gutachter besichtigen.
Das hinderte ihn jedoch nicht daran, sein Auto auch durch einen eigenen Sachverständigen begutachten zu lassen und die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 720 Euro dem Versicherer des Unfallverursachers in Rechnung zu stellen.
Der erklärte sich zwar dazu bereit, sämtliche durch den Unfall entstandenen Kosten zu übernehmen. Er weigerte sich jedoch, die des zweiten Gutachtens zu zahlen.
Das begründete der Versicherer damit, dass der Kläger durch die Beauftragung gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB verstoßen habe. Denn hätte er gewusst, dass der Betroffene ein eigenes Gutachten in Auftrag geben wolle, hätte er darauf verzichtet, vorab selbst einen Sachverständigen zu beauftragen.
Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Nach Ansicht der Richter darf ein Geschädigter – abgehen von Bagatellschäden bis 700 Euro – grundsätzlich einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Besichtigung seines Fahrzeugs betrauen. Das gelte wegen der „Waffengleichheit“ auch dann, wenn der Versicherer des Schädigers bereits einen Gutachter beauftragt habe.
Dem stehe in dem entschiedenen Fall auch nicht entgegen, dass sich der Mann darauf eingelassen habe, seinen Personenkraftwagen vorab dem von dem Versicherer des Schädigers beauftragten Sachverständigen vorzuführen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass der Betroffene dadurch auf die Einschaltung eines eigenen Gutachters verzichten wollte.
Im Übrigen seien die Gutachter zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Denn die tatsächlichen Reparaturkosten seien fast doppelt so hoch gewesen, wie der von dem Versicherer beauftragte Sachverständige kalkuliert hatte.
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