Allianz Perspektive: BGH winkt Überschussverteilung durch

19.9.2024 (€) – Die Praxis der Überschussbeteiligung im Rahmen der „Allianz Perspektive“ ist zulässig, entschied der BGH. Auch Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten sowie zum Stornoabzug, deretwegen die Verbraucherzentrale Hamburg geklagt hatte, sind wirksam.

Die von der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. (VZHH) beanstandete Praxis der Überschussverteilung beim Vorsorgekonzept „Perspektive“ (VersicherungsJournal 8.7.2013, 25.7.2013) der Allianz Lebensversicherungs-AG ist zulässig.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 18. September 2024 (IV ZR 436/22), wie einer Mitteilung des Höchstgerichts zu entnehmen ist. Das Urteil selbst lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor.

VZHH: Praxis der Überschussbeteiligung rechtswidrig

Die Verbraucherzentrale hatte mehrere Kritikpunkte geäußert. Sie ortete einen Verstoß gegen die Vorgaben des § sechs Abs. 1 Satz 1 MindZV.

Sie sah auch eine Verletzung des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 138 Abs. zwei VAG) und der in § 153 Abs. zwei Satz 1 Halbsatz 1 VVG vorgesehenen Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren.

Hintergrund ist die Praxis, nach der bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse Verträgen mit höherem Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als solchen mit niedrigerem Rechnungszins.

BGH teilt Kritik der VZHH nicht

Der BGH befand: § sechs Abs. 1 Satz 1 MindZV enthält keine Vorgabe, bei der Überschussverteilung die für die Bedienung der einzelnen Verträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden.

Die Praxis, Tarifgenerationen mit unterschiedlichem Garantiezins eine einheitliche Gesamtverzinsung zuzuteilen, soweit diese nicht hinter dem Garantiezins zurückbleibt, sei mit den genannten VAG- und VVG-Bestimmungen vereinbar.

Und: Weder der aufsichtsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren verböten im Grundsatz eine „risikoadjustierte Gesamtverzinsung“, wie sie oben beschrieben ist.

Grünes Licht für Kostenverteilung und Stornoabzug

Weiterer Gegenstand des Verfahrens war eine Regelung zu den Abschluss- und Verwaltungskosten: Sie werden in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt.

Der Senat hatte an dieser Regelung nichts auszusetzen und ließ sie die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB passieren. Insbesondere weiche sie nicht im Sinne des § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Abs. drei Satz 1 Halbsatz 1 VVG ab.

Durchgewunken hat der BGH außerdem die Klauseln zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung. Sie bestanden ebenfalls die Inhaltskontrolle, auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz zwei BGB, so der BGH.

VZHH: Jüngere Lebensversicherungsverträge „künstlich aufgehübscht“

Sandra Klug (Bild: Verbraucherzentrale Hamburg)
Sandra Klug (Bild: Verbraucherzentrale Hamburg)

Die VZHH bedauerte in einer Aussendung die Entscheidung. Sie hält die Überschussbeteiligung der „Allianz Perspektive“ nach wie vor für unausgewogen.

Sie „benachteiligt vor allem Kundinnen und Kunden mit älteren Verträgen, die zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen wurden“, so Sandra Klug von der VZHH. Jüngere Verträge würden mit dieser Praxis „künstlich aufgehübscht“. Immerhin ist nun geklärt, wie die Überschüsse verwendet werden dürfen.

Aus Perspektive der Allianz Lebensversicherungs-AG wiederum hat das BGH-Urteil „die zentrale Bedeutung und die Rechtssicherheit der privaten wie auch der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland eindeutig gestärkt“.

Sie spricht von einer „fairen Überschussbeteiligung und transparenten Kostenregelungen“ und „begrüßt die mit dem Urteil verbundene Rechtssicherheit“.

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