20.10.2020 – Verliert ein Vertreter seinen Bestand an einen Versicherungsmakler und war eine klar formulierte Klausel hierfür ausschlaggebend, hat er auch kein Recht, vorbereitende Auskunftsansprüche vom Versicherer einzufordern. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm.
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