11.1.2021 – Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer selbst dann ungefragt über einen ihm bekannten erheblichen Vorschaden aufklären, wenn dieser fachgerecht repariert wurde. Das hat das Landgericht Coburg mit Urteil vom 24. September 2020 entschieden (15 O 68/19).
Der Kläger hatte von dem Beklagten ein sieben Jahre altes Auto erworben. Die Laufleistung betrug 122.000 Kilometer. Als Kaufpreis wurden 10.500 Euro vereinbart.
Der Kaufvertrag sah einen Ausschluss der Gewährleistung vor. Dem Erwerber wurde gleichzeitig versichert, dass das Fahrzeug außer einem kleinen Schaden an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen aufweise. Seit es im Eigentum des Verkäufers war, habe es auch keinen Unfallschaden erlitten.
Einige Zeit später wurde der Mann unverschuldet in eine Karambolage verwickelt. Bei der Besichtigung des Pkws durch einen Sachverständigen wurden verschiedene unreparierte und reparierte Vorschäden festgestellt.
Wie sich herausstellte, hatte der Vorbesitzer das Gefährt von seinem Bruder erworben. Im Kaufvertrag der beiden wurde auf einen reparierten Unfallschaden in Höhe von mehr als 5.000 Euro hingewiesen. Das war dem neuen Eigentümer verschwiegen worden.
Der focht den Kaufvertrag daher wegen arglistiger Täuschung an. Gleichzeitig verlangte er von dem Verkäufer die Rückzahlung der vereinbarten Summe gegen Rückgabe des Autos.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte dieser sich damit, dass er im Kontrakt nur die Unfallfreiheit des Fahrzeugs für die Zeit seines Besitzes zugesichert habe. Die Beschädigungen seien außerdem fachgerecht repariert worden.
Im Übrigen habe der Kläger vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ausreichend Gelegenheit zu einer ausführlichen Besichtigung des Fahrzeugs gehabt. Er könne daher keine Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
Doch dem wollte sich das Coburger Landgericht nicht anschließen. Es gab der Klage statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges auch ungefragt dazu verpflichtet, einen Kaufinteressenten auf ihm bekannte Mängel und frühere Unfallschäden hinzuweisen. Das gelte selbst dann, wenn ein Schaden fachgerecht repariert wurde.
Eine Ausnahme von dieser Regel würde nur für Bagatellschäden gelten, das heißt ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack.
Von einem Bagatellschaden könne angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 Euro jedoch nicht die Rede sein. Da der Beklagte von dem Schaden wusste, sei er daher trotz der Vereinbarung im Kaufvertrag dazu verpflichtet gewesen, den Erwerber darüber aufzuklären.
Der Beklagte habe auch arglistig gehandelt. Denn er habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu dem vereinbarten Preis geschlossen hätte. Der Kläger habe den Kaufvertrag daher zu Recht angefochten. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
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