12.5.2022 – Ist auf einem vermieteten Anwesen das Fällen eines morschen Baumes notwendig, so darf der Vermieter die Aufwendungen auf die Mieter der Wohnungen beziehungsweise Gewerberäume umlegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2021 hervor (VIII ZR 107/20).
Der Entscheidung lag der Fall eines Vermieters eines Anwesens zugrunde, der eine dort seit über 40 Jahren stehende morsche und nicht mehr standfeste Birke hatte fällen lassen. Die Kosten der Aktion legte er im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung auf die Mieter um.
Dagegen setzte sich einer von ihnen gerichtlich zur Wehr. Er ging davon aus, dass die Auslagen den nicht auf die Mieter umzulegenden Kosten im Sinne der Betriebskosten-Verordnung zuzurechnen seien. Denn der Vermieter habe durch die Fällung lediglich seiner Verkehrssicherungs-Pflicht genügt.
Dieser Argumentation schlossen sich jedoch weder die Vorinstanzen noch der von dem Mieter in Revision angerufene Bundesgerichtshof an.
Die Richter räumten zwar ein, dass die Kosten für das Fällen von Bäumen nicht ausdrücklich in der Betriebskosten-Verordnung aufgeführt seien.
Gemäß § 2 Nummer 10 der Verordnung gehörten zu den auf die Mieter umlagefähigen Kosten der Gartenpflege jedoch auch die Aufwendungen zur Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.
Die Tatsache, dass in der Verordnung lediglich von der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, nicht aber von deren Entfernung die Rede sei, stehe einer Umlagefähigkeit nicht entgegen.
Denn zur Gartenpflege gehöre auch die Entfernung morscher oder abgestorbener Pflanzen und Bäume, auch wenn diese wie in dem Fall der gefällten Birke gegebenenfalls anschließend nicht erneuert würden.
Es komme hinzu, dass der Baum nicht lediglich aufgrund gestalterischer Erwägungen des Vermieters gefällt wurde, sondern wegen seiner sich im Laufe der Jahre entwickelten fehlenden Standsicherheit. Der Grund für die spätere Fällung sei daher naturgemäß bereits mit der Anlage des Gartens entstanden.
Im Übrigen seien die Kosten einer Baumfällung erwartbar. Vor dem Hintergrund, dass die Gartenpflege ausdrücklich die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen erfassten, könne sich ein Mieter gerade nicht darauf verlassen, dass diese Position keinen Schwankungen unterliege.
Bei solchen Gartenpflegeaufwendungen könne sich jährlich allein schon durch unterschiedliche Umwelteinflüsse ein ungleichmäßiger Bedarf ergeben, der sich dann in der jeweiligen Nebenkostenabrechnung niederschlage.
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