Wann das Verhängen eines Fahrverbots nicht mehr zu rechtfertigen ist

14.3.2023 – Es bedarf besonderer Umstände, um gegen einen Autofahrer wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ein Fahrverbot verhängen zu können. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 17. Januar 2023 entschieden (III RBs 331/22).

Dem Beschluss lag der Fall eines Autofahrers zugrunde, dem nachgewiesen worden war, mit seinem Fahrzeug am 30. Juli 2019 vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.

Wegen der Schwere des Verstoßes verurteilte ihn das Hattinger Amtsgericht nicht nur zur Zahlung einer erhöhten Geldbuße. Es verhängte gegen den Fahrzeugführer zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot.

Dreijährige Verfahrensdauer

Problematisch war, dass zwischen dem Verstoß und der letzten tatrichterlichen Entscheidung auf den Tag genau fast drei Jahre vergangen waren. Den Betroffenen traf kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer. Auch hatte er sich in der Zwischenzeit keines weiteren Verkehrsverstoßes schuldig gemacht. Daher hielt er die Verhängung des Verbots für ungerechtfertigt.

Der Mann legte daher eine Rechtsbeschwerde beim Hammer Oberlandesgericht ein. Damit hatte er Erfolg.

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Bedingungen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt

Nach Ansicht des Gerichts soll die Verhängung eines Fahrverbots nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie eine Erziehungsfunktion erfüllen. Es sei als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ gedacht. Daher könne es seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahnende Tat über zwei Jahres zurückliegt.

Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Umstände, die für eine lange Verfahrensdauer maßgeblich sind, außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen. Auch müsse er sich in der Zwischenzeit keines weiteren Fehlverhaltens im Straßenverkehr schuldig gemacht haben. Diese Bedingungen seien im Fall des Beschwerdeführers erfüllt worden.

Zurück an die Vorinstanz

Das Oberlandesgericht hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.

Möglichen Überlegungen des Amtsgerichts, auf ein Fahrverbot nicht gänzlich zu verzichten, sondern lediglich die Zeit zu verkürzen, erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Denn angesichts einer Verfahrensdauer von deutlich über drei Jahren komme eine bloße Milderung nicht in Betracht.

Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2021 hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Verhängung eines Fahrverbots nach einer überlangen Verfahrensdauer noch gerechtfertigt ist oder nicht (VersicherungsJournal 31.8.2021).

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