12.1.2021 – Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung sind derzeit nur für wenige Berufsgruppen als Berufskrankheit anzuerkennen, für welche Betroffene Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung beanspruchen können. Das geht aus einem Rundschreiben des Bundes-Arbeitsministeriums vom 7. Januar 2021 hervor.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die Anerkennung der Folgen einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit derzeit auf Personen beschränkt, „die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind“.
Voraussetzung sei nämlich, dass sich das Infektionsrisiko in entsprechend hohen Erkrankungszahlen hinsichtlich einer Branche verwirklicht habe. Daher reiche eine Gefährdung einzelner Betriebe nicht aus.
Eine Prüfung des „Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten“ des Ministeriums habe bislang nur ein erhöhtes Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt. Wissenschaftlich belastbare Erkenntnisse für ein vergleichbar hohes Risiko bei anderen Tätigkeiten an Covid-19 zu erkranken, würden derzeit hingegen nicht vorliegen.
Es lasse sich zwar nicht ausschließen, dass weitere Studien zu einem späteren Zeitpunkt ein erhöhtes Risiko auch für andere Berufsgruppen belegen würden. Derzeit sei das wenigstens noch nicht der Fall.
Ein erheblicher Forschungsbedarf zum Erkrankungsrisiko bestehe beispielsweise in Schlachthöfen. Denn bekanntlich sei es in mehreren Großschlachtereien zu hohen Fallzahlen einer Corona-Infektion gekommen.
Fakt sei, dass nach den derzeitigen epidemiologischen Erkenntnissen keine Personengruppe definiert werden könne, die einem den im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen vergleichbares Corona-Infektionsrisiko ausgesetzt sei.
Sofern eine Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruhe, komme jedoch in konkreten Einzelfällen die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall in Betracht. Das müsse durch den zuständigen Unfallversicherungs-Träger geprüft werden.
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