25.5.2023 – Wird die einem Beschuldigten in einem Bußgeldbescheid vorgeworfene Tat nicht ausreichend konkretisiert, so muss das Verfahren zu Lasten der Staatskasse eingestellt werden. Das hat das Amtsgericht Schmallenberg mit Beschluss vom 17. August 2022 (6 OWi 140 Js 692/22 (14/22)) entschieden.
Einem Mann war vorgeworfen worden, illegal Erde entsorgt zu haben. Er sollte daher ein Bußgeld zahlen.
Weil sich der Tatvorwurf aus dem Bußgeldbescheid nur erahnen ließ, legte er Einspruch gegen diesen ein. Dem gab das Amtsgericht Schmallenberg statt. Es stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Bußgeldbescheid als Grundlage des gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verfahrens nichtig. Denn gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 3 OWiG reiche die Bezeichnung eines allgemeinen abstrakten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals nicht aus. Die Tat war in dem entschiedenen Fall lediglich mit „Geländeveränderung, Anfüllung“ bezeichnet worden.
Erforderlich sei aber die Bezeichnung der Tat, der Ort und Zeitpunkt ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sowie die angewendeten Bußgeldvorschriften. Dabei müssten die Tatbestandsmerkmale so geschildert werden, dass für den Betroffenen erkennbar sei, gegen welchen Vorwurf er sich gegebenenfalls verteidigen müsse.
Das war im vorliegenden Bescheid nicht der Fall. Denn es würden jedwede Angaben dazu fehlen, wie, womit und in welchem Umfang er Erde illegal entsorgt haben sollte. Auch eine Zeitangabe sei nicht enthalten.
Die Ordnungswidrigkeit sei durch Lichtbilder dokumentiert worden. Das reiche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht aus, um Mängel eines Bußgeldbescheides zu heilen.
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