10.9.2024 – Eine Hobby-Imkerin öffnete im Garten einen Druckbehälter. Bienenwachs schoss in die Höhe. Die Folge: erhebliche Schäden an der Liegenschaft einer Nachbarin. Das Gericht bewertete die Vorgangsweise der Beklagten als unsachgemäß und befand: Die Beaufschlagung des Grundstücks und Gebäudes mit Wachs ist in einem Wohngebiet nicht ortsüblich oder sonst zumutbar. Rund 100.000 Euro Schadenersatz fielen an.
Ein Streit zwischen Grundstücksnachbarn hat das Landgericht Lübeck beschäftigt. Die späteren Beklagten betrieben auf dem von ihnen gemieteten Grundstück eine Hobby-Imkerei. Am 20. April 2020 erhitzten sie in einem Druckkessel Bienenwachs.
Als die Beklagte dessen Deckels öffnete, entlud sich Druck. Flüssiges Wachs wurde meterhoch in die Luft geschleudert. Es verschmutzte und beschädigte Teile des benachbarten Grundstücks und des 2019 als Neubau fertiggestellten Hauses der Klägerin.
Laut der Klägerin können das Grundstück und das Gebäude nicht vom Wachs gereinigt werden. Denn dieses sei teils tiefer in offenporige Substanzen eingedrungen, die Reinigung würde die Oberfläche des Materials beschädigen würde. Unterschiedliche Reinigungsversuche seien erfolglos geblieben.
Die Beklagten entgegneten, sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt; sie hätten auch alle üblichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Sie waren unter anderem der Ansicht, die Wachsanhaftungen könnten mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden.
Das Landgericht ortete in seinem Urteil 10 O 421/20 vom 13. Dezember 2023 allerdings eine „Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Umgang mit erhitztem Wachs“.
„Schon der Umgang mit erhitztem Wachs im Garten des – in einem Wohngebiet gelegenen – Grundstücks dürfte wegen der Gefahrgeneigtheit dieser Tätigkeit gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen.“
Entscheidend war für das Gericht aber der Unfallhergang. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für zweierlei: Die Beklagte sei nicht sachgemäß mit dem Druckkessel umgegangen und der Beklagte habe es unterlassen, sie „an ihrem untunlichen Verhalten zu hindern“. Für Zufall oder höhere Gewalt sah das Gericht keine Anhaltspunkte.
Weiter stellte es fest: „Die Beaufschlagung des Grundstücks und Gebäudes der Klägerin mit Wachs ist in einem Wohngebiet nicht ortsüblich oder sonst zumutbar im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB.“
Laut Sachverständigen-Gutachten sei das Eigentum der Nachbarin durch das Verschleudern von erhitztem Bienenwachs ganz erheblich beeinträchtigt worden.
Trotz der bis zur Begutachtung vergangenen Zeit seien so starke Wachsanhaftungen verblieben, „dass in großen Teilen weder eine Verwitterung stattgefunden hat, noch dass sie mit einfachen und üblichen Mitteln beseitigt werden könnten“.
Wie weit reicht der Entschädigungsanspruch? Grundsätzlich umfasse er gemäß § 249 BGB die Kosten für die fachgerechte Sanierung des Gebäudes und einzelner Grundstücksteile oder, sofern ausreichend, die Kosten einer Reinigung.
Nur hinsichtlich einzelner – im Urteil detailliert aufgeführter – Schadenspositionen vertrat das Gericht den Standpunkt: Die geschädigte Eigentümerin muss sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gemäß § 251 Absatz 2 Satz 1 BGB mit Schadensersatz in Form einer Geldsumme zufriedengeben.
So ergebe sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Dachziegel: Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Schadensminderungspflicht ist es der Klägerin zumutbar, die Schäden nicht durch eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu ersetzen, sondern mit einem Geldbetrag in Höhe der Wertminderung auszugleichen, wenn weder eine Funktionseinschränkung noch optische Beeinträchtigungen vorliegen.
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