22.3.2018 (€) – Eine Klausel in den Bedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die im Fall einer Stornierung durch einen Fluggast die Erstattung des reinen Ticketpreises ausschließt, stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. März 2018 entschieden (X ZR 25/17).
Die Kläger hatten im November 2014 zwei für den Mai 2015 geplante Hin- und Rückflüge in die USA gebucht. Hierfür hatten sie knapp 2.800 Euro bezahlt.
Mitte März mussten sie die Buchung wegen einer Erkrankung stornieren. Sie verlangten von der Fluggesellschaft daher, ihnen den Flugpreis zu erstatten.
Vorwurf der unangemessenen Benachteiligung
Die Fluggesellschaft berief sich auf ihre von den Klägern bei der Buchung der Flüge akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen hieß es unter anderem: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“
Die Fluggesellschaft überwies den Klägern daher nur die ersparten Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils rund 134 Euro.
Die Kläger forderten jedoch die Rückzahlung des kompletten Preises für die Flugscheine sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Als Argument brachten sie vor, dass sie durch die von dem Luftverkehrsunternehmen in seinen AGB verwendete Klausel zur Stornierung von Tickets im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt worden seien. Die Klausel dürfe daher nicht zur Anwendung kommen.
Ohne Erfolg: Die Klage der verhinderten Fluggäste wurde von sämtlichen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) als unbegründet zurückgewiesen.
Keine wesentliche Verringerung der Kosten
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass die Kläger die Flüge stornieren durften. Gleichwohl dürfe eine Fluggesellschaft in so einem Fall nicht schlechter gestellt werden. Sie müsse sich daher lediglich ersparte Vergütungen und Aufwendungen, in dem entschiedenen Fall in Form von Steuern und Gebühren, anrechnen lassen.
Denn über diese hinausgehende ersparte Kosten würden sich bei einem Luftbeförderungsvertrag allenfalls in geringfügigem Umfang ergeben. „Die Aufwendungen eines Luftverkehrsunternehmens bestehen nämlich im Wesentlichen in Fixkosten, welche für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt“, so der BGH.
Die Richter räumten zwar ein, dass sich in Fällen, in denen ein Flug ausgebucht ist und andere zahlende Fluggäste ohne eine Stornierung zurückgewiesen werden müssten, eine andere Situation ergebe. Das zu ermitteln, sei jedoch typischerweise sehr aufwendig. Es sei insbesondere dann schwierig, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer ist als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können.
Ausreichende Alternativen
Unabhängig davon würde es aus Sicht eines einzelnen Fluggastes, der sein Kündigungsrecht wahrnimmt, vom Zufall abhängen, ob ihm ein Erstattungsanspruch zusteht oder er trotz Kündigung den nahezu vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte.
Diese Unwägbarkeiten könne ein Fluggast in der Regel dadurch ausschließen, dass er einen, wenn auch teureren flexibleren Tarif bucht. Möglich sei auch der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, durch welche zum Beispiel im Fall einer Erkrankung die Stornokosten übernommen werden.
„Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar“, so der BGH abschließend in einer Stellungnahme zu seiner Entscheidung.




