16.4.2024 – Ein Kunde, der das Display einer Selbstbedienungskasse zerstört, weil er mit seiner Faust gegen den Bildschirm schlägt, ist in vollem Umfang für einen daraus resultierenden Schaden verantwortlich. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Juni 2023 hervor (112 C 9123/22).
Der Beklagte hatte sich in einer Einzelhandelsfiliale zu einer Selbstbedienungskasse begeben, um dort seine Einkäufe einzuscannen und sie zu bezahlen.
Aufgrund einer Bildschirmmeldung beim Einscannen eines Artikels wurde die Freigabe durch eine Mitarbeiterin der Klägerin erforderlich. Die hielt sich in dem Bereich auf. Ein auf das Display der Kasse einzuwirken, war dazu nicht nötig.
Nach Darstellung der Klägerin hatte der Beklagte aus Ungeduld und offenkundigem Unvermögen dennoch kraftvoll mit einer seiner Fäuste auf das Display geschlagen. Dieses ging dabei zu Bruch.
Der Beklagte stellte den Vorfall anders dar. Nach dem vergeblichen Versuch, den letzten Artikel einzuscannen, habe er mit zwei Fingern mehrfach etwas fester gegen das Display gedrückt. Das habe dazu geführt, dass es anschließend Risse aufwies. Es müsse daher von einer Vorschädigung des Bildschirms ausgegangen werden.
Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht nicht an. Es gab der Schadenersatzklage des Einzelhändlers über etwas mehr als 1.000 Euro in vollem Umfang statt.
Das Gericht war überzeugt, dass der Beklagte das zuvor unbeschädigte und voll funktionsfähige Display durch einen Faustschlag vorsätzlich beschädigt hat.
Die zur Tatzeit in dem Bereich tätige Mitarbeiterin habe ausgesagt, dass sie den Kunden bei der Bewältigung des Bezahlvorgangs mehrfach habe unterstützen müssen. Das habe dazu geführt, dass sie die Kasse wiederholt freischalten musste. Schließlich habe der Beklagte aus offenkundiger Wut mit der Rückseite seiner Faust gegen das Display geschlagen.
Diese Darstellung wurde von einer Kundin bestätigt. Die hatte darauf gewartet, dass die Kasse frei wurde.
Sie sagte bei ihrer Vernehmung durch das Gericht aus, dass der Beklagte mit der Selbstbedienungskasse nicht zurechtgekommen sei und hektisch agiert habe. Irgendwann habe er dann mit der Faust gegen den Bildschirm geschlagen.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
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