Gülle landet im Swimmingpool – haftet der Landwirt?

16.4.2025

Das Landgericht Kempten hat mit Urteil vom 23. Dezember 2024 (12 O 1063/24) einen Landwirt dazu verurteilt, einer Klägerin Schadenersatz in Höhe von rund 15.000 Euro zu zahlen. Auf das Urteil macht das DPA Landesbüro Berlin aufmerksam, eine Urteilsbegründung liegt derzeit nicht vor.

Im April 2023 hatte der Bauer mit einem Traktorgespann Gülle ausgebracht und dabei eine öffentliche Straße genutzt, die an sein Feld angrenzte. An diesem Tag herrschte starker Wind – Böen trugen die Gülle auch auf das Grundstück der klagenden Ferienhausbetreiberin. Sowohl der Garten als auch der Swimmingpool der Ferienwohnung wurden erheblich verschmutzt.

Zunächst sei strittig gewesen, ob der Beklagte die Windgefahr hätte voraussehen können und ob er fahrlässig gehandelt habe, berichtet DPA. Nach Ansicht des Gerichts komme es darauf jedoch nicht an. Die Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 StVG greife bereits unabhängig vom Verschulden.

Das Gericht stellte klar, dass § 7 Absatz 1 StVG alle Schäden erfasse, die im inneren Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrzeugs als Transport- oder Fortbewegungsmittel stehen. Das sei hier gegeben: Der Traktor habe sich auf einer öffentlichen Straße bewegt und die Gülle sei über eine vom Fahrzeug angetriebene Pumpe ausgebracht worden. Damit bestehe ein ausreichender Bezug zur Fortbewegungsfunktion – auch wenn die Verschmutzung durch das ausgebrachte Gut entstanden sei.

Keine Haftung aus der Betriebsgefahr hätte dann vorgelegen, wenn der Traktor als „reine“ Arbeitsmaschine eingestuft worden wäre und sich nicht in der Nähe von Straßenverkehrsflächen bewegt hätte, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2021 zeigt (VI ZR 726/20). Da der Landwirt eine Berufung vor dem Oberlandesgericht zurückzog, ist das Urteil rechtskräftig.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Gefährdungshaftung · Schadenersatz
 
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