7.8.2025 – Das Landgericht Lübeck wies die Klage eines Fahrzeughalters auf Schadensersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nach einem Zusammenstoß ab. Das Gericht war überzeugt, dass der Unfall nicht zufällig war, sondern zwischen den Beteiligten abgesprochen wurde. Das Urteil verdeutlicht, welche Merkmale für eine Unfallmanipulation sprechen.
Ein Halter eines Fiat Ducato parkte in Lübeck am Straßenrand, als ein Autofahrer mit seinem Hyundai beim Rückwärtsfahren dagegen stieß. Der Halter des Fiats forderte daraufhin rund 6.400 Euro Schadensersatz sowie weitere Rechtsanwaltskosten.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Hyundai wies die Ansprüche zurück. Er behauptete, der Zusammenstoß sei absichtlich herbeigeführt worden, um unberechtigterweise Schadenersatz zu verlangen.
Als Indizien führte der Versicherer unter anderem eine unplausible Unfallschilderung, eine fiktive Schadensabrechnung und die persönliche Bekanntschaft der beiden Unfallbeteiligten an. Der Halter des Fiat verklagte daraufhin den Versicherer auf Schadenersatz.
Das Landgericht (LG) Lübeck prüfte, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 7 Absatz 1 StVG in Verbindung mit § 115 Absatz 1 VVG besteht. Dazu wurden sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Hyundai als Zeugen vernommen. Zudem wurden Sachverständigengutachten und Plausibilitätsberichte eingeholt.
Mit Urteil vom 2. Mai 2025 (10 O 228/23) wies das Landgericht die Klage ab. Laut Urteil hat der Kläger kein Anrecht auf einen Schadensersatz, „weil eine hinreichende Anzahl von Indizien vorliegt, die für das Gericht in ihrer Gesamtschau den Schluss zulassen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs“ durch den Unfallgegner eingewilligt hat.
Der Unfall war somit nicht zufällig, sondern wurde im beiderseitigen Einvernehmen absichtlich herbeigeführt. In solchen Fällen besteht laut Rechtsprechung kein Anspruch auf Schadensersatz durch den Versicherer.
„Derartige Indizien können sich insbesondere ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, fehlender Kompatibilität der Schäden, dem Anlass der Fahrt, der Art der beteiligten Fahrzeuge, der persönlichen Beziehungen der Beteiligten und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse“, betont das LG mit Verweis auf ein früheres Urteil (5 U 175/14) des Oberlandesgerichts Celle.
Um nachzuweisen, dass es sich um einen mit Einwilligung des Geschädigten manipulierten Unfall handelt, ist es laut LG erforderlich, „dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.“
Das Gericht berücksichtigte diesbezüglich folgende Indizien, die laut gängiger Rechtsprechung auf einen fingierten Unfall hindeuten:
Zudem passten die Angaben der Beteiligten zum Unfallhergang nicht zusammen oder waren unvollständig.
Das Gericht betonte, dass für die Annahme eines gestellten Unfalls nicht absolute Sicherheit, sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt. Entscheidend sei die Gesamtschau aller Auffälligkeiten. Eine Revision zum nächsthöheren Gericht wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen betroffen waren.
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