13.5.2022 – Sind bei einer Lebensversicherung die Kinder eines Versicherten zu gleichen Teilen bezugsberechtigt, so geht der Anteil eines vor Ableben des Versicherten verstorbenen Kindes auf dessen Abkömmlinge über. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 27. Januar 2022 entschieden (7 U 172/21) und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Sie hatte verfügt, dass bei ihrem Ableben ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen über die Todesfallleistung verfügen sollten.
Eine der Töchter verstarb aber noch zu Lebzeiten der Versicherten. Als die Mutter einige Zeit später starb, ging die überlebende Schwester davon aus, nunmehr allein über die Versicherungsleistung verfügen zu können. Der Versicherer schien gleicher Meinung zu sein, denn er zahlte die Todesfallleistung an die überlebende Schwester aus.
Die drei Kinder der verstorbenen waren dagegen der Meinung, dass der Erbanteil an der Lebensversicherung ihrer Mutter auf sie übergegangen sei. Sie forderten daher von ihrer Tante, ihnen die Hälfte der Todesfallleistung zu überweisen.
Zu Recht, befanden sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Ulm als auch das von der Tante in Berufung angerufene Stuttgarter Oberlandesgericht. Beide Instanzen gaben der gegen sie gerichteten Klage statt.
Für das Bezugsrecht maßgeblich sei der gegenüber einem Lebensversicherer zum Ausdruck gebrachte Wille, wer im Todesfall die Versicherungsleistung erhalten solle.
Danach sei die Bezugsrechtsbestimmung in dem entschiedenen Fall dahin gehend auszulegen, dass die Versicherungsnehmerin die Versicherungssumme im Todesfall ihren beiden Kindern und im Falle des Vorversterbens eines Kindes an die „diesen Stamm repräsentierenden Abkömmlinge“ zuwenden wollte.
„Dieser Sinngehalt der Bezugsrechtsbestimmung entspricht dem für den Versicherer erkennbaren gewöhnlichen Willen eines Versicherungsnehmers, der seinen Kindern die Todesfallleistung zu gleichen Teilen zuwendet“ – so das Stuttgarter Oberlandesgericht.
Denn ein Versicherungsnehmer, der sich wie die Verstorbene von dem formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lasse und alle seine Kinder zu gleichen Teilen an der Versicherungssumme teilhaben lassen wolle, bringe damit zum Ausdruck, dass er nicht das Kind als Person, sondern als Erstes das seines Stammes benenne.
Dieses entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu.
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