5.2.2020 (€) – Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um einen Flugausfall infolge eines Pilotenstreiks zu verhindern, ist es zur Leistung einer Ausgleichszahlung an betroffene Passagiere verpflichtet. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30. Januar 2020 entschieden (2-24 O 117/18).
Der Entscheidung lag die Klage eines Rechtsdienstleisters zugrunde. Ihm hatten mehrere betroffene Passagiere nach der Annullierung eines Fluges ihre Ansprüche abgetreten.
Keine Einigung über Tarifvertrag: Cockpit empfiehlt Pilotenstreik
Grund für den Flugausfall war eine Auseinandersetzung über den Abschluss eines Tarifvertrages zwischen der beklagten Fluggesellschaft und der Pilotenvereinigung Cockpit. Letztere hatte die Piloten der Beklagten dazu aufgerufen, ihre Arbeit niederzulegen.
Dem kamen viele Flugkapitäne nach. Das hatte zur Folge, dass auch der Flug der von dem Rechtsdienstleister vertretenen Passagiere ausfiel.
Ausgleichszahlung gefordert und Klage eingereicht
Die Forderung der Reisenden, eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu erhalten, wies das Luftfahrtunternehmen zurück. Zur Begründung führte es an, dass es sich bei dem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe. Man sei daher nicht zu einer Zahlung verpflichtet.
Doch dem wollten sich die Richter des Frankfurter Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage statt.
Flugausfall nicht verhindert
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass es sich bei einem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand handeln kann, der die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung ausschließt. Dazu hätte die beklagte Fluggesellschaft aber nachweisen müssen, „dass sie mit ihren personellen, materiellen und finanziellen Mitteln“ den Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können.
Ist der Streik auf eine einzelne Airline begrenzt, seien Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, zur Vermeidung von Flugausfällen, wenn möglich, verfügbare Flugzeuge einschließlich Besatzung anderer Gesellschaften zu chartern. Darum habe sich die Beklagte aber nicht bemüht.
Haftung nach der Fluggastrechte-Verordnung
Die Gesellschaft habe nachweislich keinen Kontakt mit anderen Luftfahrtunternehmen aufgenommen.
Aus diesem Grund könne sie sich trotz des Pilotenstreiks auch nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der eine Haftung nach der Fluggastrechte-Verordnung ausschließt.




