20.11.2025 – Wenn es selbstverständlich wäre, dass Versicherungsmakler unabhängig sind, dann wäre die Werbung mit der Unabhängigkeit aus genau diesem Grund bereits auch verboten und könnte abgemahnt werden.
Wenn sein Kunde den Eindruck erhält, mit dessen „Unabhängigkeit” beim Makler etwas Besonderes gegenüber anderen Maklern zu erhalten, weil es ihm von anderen so nicht geboten wird, dann handelt es sich um Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
Diese darf aber nicht beworben werden. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sagt zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG: „Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: Irreführende geschäftliche Handlungen [...] 10. Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;“.
Nach UWG ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten also stets eine unzulässige geschäftliche Handlung.
Das oft vorgebrachte Argument, Versicherungsmakler seien schon von Rechts wegen stets unabhängig, führte also zwar gegebenenfalls dazu, dass dies zutrifft. Aber als Selbstverständlichkeit dürfte dann dennoch damit nicht geworben werden, jedenfalls nicht gegenüber Verbrauchern. Allerdings darf deshalb auch der rechtlich stets unabhängige Versicherungsberater nicht mit „unabhängiger Versicherungsberater” werben.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „In keiner Weise ein Doppelrechtsverhältnis”.
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