Übersehen der Beamtenöffnungsaktion kommt häufiger vor

12.7.2021 – Das Übersehen der Beamtenöffnungsaktion der privaten Krankenversicherung (PKV) durch Versicherungsmakler kommt häufiger vor. Entsprechende Klagen wegen Schadenersatz führen indes oft zu einer aufwendigen und gegebenenfalls sukzessive lebenslang fortgesetzten Beweisaufnahme auch durch versicherungs-mathematische Sachverständigen-Gutachten.

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Der zu ersetzende Schaden könnte in dem nun ohne Öffnungsaktion erhöhten Risikozuschlag gegenüber dem mit Öffnungsaktion nur 30-prozentigen Risikozuschlag bestehen. Ferner in verminderten Leistungen aufgrund Leistungsausschlüssen.

Doch kann der Makler einwenden, dass vielleicht nicht alle der nun abgeschlossenen Tarife auch unter die Öffnungsaktion gefallen wären. Vielleicht ist der Versicherungsschutz ja nun teilweise auch besser als mit der Öffnungsaktion. Bei den Leistungen wird es dann auf die Erstattung für sukzessiv eingereichte Rechnungen ankommen, wobei es strittig werden kann, inwieweit diese bei Öffnungsaktion erstattet worden wären.

Eingewendet wird von Maklern regelmäßig auch, dass der Versicherte seiner Schadenminderungs-Pflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Andere Versicherer seien unter Umständen preiswerter gewesen oder der Risikozuschlag zu rasch ohne Diskussion akzeptiert worden, daher höher als notwendig.

Muss der Beamte letzlich wegen Unversicherbarkeit in der PKV mit hohem Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, alternativ ohne Risikozuschlag in den Basistarif für Beihilfeberechtigte wechseln, ergeben sich weitere Fragestellungen zur Schadenhöhe.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Versicherungsmakler haftet wegen eines unterbliebenen Hinweises”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Basistarif · Private Krankenversicherung · Schadenersatz · Versicherungsmakler
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