GDV sollte dem Gesetzgeber zuvorkommen

13.2.2013 – Die Verbindung bzw. der Vergleich mit einem Verbraucherdarlehen ist leicht nachzuvollziehen. Der übliche Stückkostenaufschlag von 5 Prozent auf den Jahresbeitrag für die monatlich vorschüssige Zahlungsweise entspricht einem effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent. Damit machen die Lebensversicherer bei einem heute üblichen Prognose-Rechnungszins von 3,6 Prozent ein gutes Geschäft machen, auch wenn noch höhere Verwaltungskosten mit dem monatlichen Einzug der LV-Raten zu berücksichtigen wären.

Die klagende Partei, wahrscheinlich eine Verbraucherzentrale, hat diesen Prozess verloren. Damit hat sie nur eine Schlacht verloren hat aber nicht den Krieg. Für die Verbraucherzentralen ist mit diesem Urteil eine erstklassige Plattform geschaffen worden, sich weiter als Verbraucherschützer zu profilieren.

Spätestens nach der Bundestagswahl wird dieses Thema wieder aufgemischt werden. Dem GDV ist sehr zu empfehlen, hier eine verbandseinheitliche Regelung selbst zu treffen. Sinnvoll wäre ein Aufschlag, der maximal dem üblichen Prognoserechnungszins entsprechen würden.

Zu befürchten ist allerdings, wie in der Branche Lebensversicherungsgesellschaften üblich, dass nach diesem angeblich erfolgreichen BGH-Prozess nichts zur weiteren Transparenz des Stückkostenaufschlages unternommen wird. Die Folge wird wieder sein, dass die Politik Gesetze in diesem Bereich beschließen wird, die nur zu neuen überflüssigen Regulierungen und zu mehr Kosten insbesondere für den Verbraucher führen wird.

Schön wäre eine eigene schnelle, ökonomische und transparente GDV-Regelung, aber das dürfte ein frommer Wunschtraum bleiben.

Prof. Heinrich Bockholt
Institut für Finanzwirtschaft, Koblenz
Stellvertretender Vorsitzender des Bundesverbandes Finanz-Planer

info@prof-bockholt.de

zum Artikel: „Höchstrichterliche Entscheidung zu Ratenzahlungszuschlägen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundestagswahl · Rechnungszins · Verbraucherschutz
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