Es gibt bereits einen passgenaueren VVG-Paragraphen

19.3.2026 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat an das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz „die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den beklagten Versicherer behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen.”

Das Argument ist etwa: „Steigen an den Finanzmärkten Zinsen und Anleiherenditen, sinken die Kurse dieser Anleihen. Kündigt dann ein Kunde seinen Vertrag, muss der Versicherer die Anleihen verkaufen und diese Kursverluste somit realisieren. Nicht wenn die Versicherung weiterliefe.”

Indes, solange das gesamte Deckungskapital nicht um mehr abnimmt, als ohnehin Papiere fällig werden, muss wegen Kündigungen gar nichts verkauft werden. Auch solange Beitragszahlungen und Anlage der Erträge die Kündigungen ausgleichen.

Für besondere Ausnahmefälle einer zu starken Kündigungswelle gibt es aber bereits passgenauer den § 169 (6) VVG zur Herabsetzung des Rückkaufswertes: „Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.”

Für einen Stornoabzug besteht dann also gar kein Bedarf – was Zweifel an seiner Angemessenheit erweckt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BGH bestätigt Debeka-Stornoabzug als transparent”.

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