Ein digitaler Zwilling des Patienten

17.4.2025 – Es ist doch freiheitlicher, wenn die private Krankenversicherung (PKV) bei ihren Versicherten die Zustimmung zur Erstellung der einheitlichen Krankenversichertennummer (KVNR) zunächst einholt. Für die Teilnahme an der elektronischen Patientenakte wird diese ohnehin benötigt – die Teilnahme ist freiwillig.

Kein privat Vollversicherter inklusive Beihilfeberechtigter ist verpflichtet, bereits überhaupt seine Krankenversichertenkarte zu nutzen. Ärzte und Krankenhäuser verzichten auf sie, wenn man sie nicht vorzeigen will. Man sagt schlicht, man sei Selbstzahler.

Lediglich bei bestimmten Implantaten ist es vorgeschrieben, dass eine Meldung unter Nennung der KVNR zur Registrierung erfolgen muss. Dazu kann aber fallweise eine KVNR erstellt werden – und anschließend nach Einsetzen des Implantats ihrer Nutzung dann widersprochen werden.

Wie die Behandlungen mit der elektronischen Patientenakte effizienter werden, wurde mir berichtet: Der Arzt schaut sich die enthaltenen Daten an und kommt zu seinen Schlussfolgerungen, ohne überhaupt den Patienten zu beachten oder ihm zuzuhören.

Man sollte sich genau überlegen, ob man die elektronische Patientenakte nutzen will. Die Verkürzung auf nur Datenschutzprobleme geht an dem Eigentlichen vorbei, das auf ein möglichst effizientes Gesundheitswesen zielt. Dafür ist ein digitaler Zwilling des Patienten geeigneter als ein echter Patient.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „So weit ist die elektronische Patientenakte für Privatversicherte”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
elektronische Patientenakte · Private Krankenversicherung
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