30.1.2026 – Die Allgefahrendeckung ist keine Allschadendeckung. Sie erfasst nicht jeden Schaden gleich welcher Ursache, sondern alle unvorhergesehen eintretenden Schäden, sofern kein wirksam vereinbarter Ausschluss eingreift.
Dies entspricht der gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Eckes/Günther, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., TV Rn. 12; v. Rintelen, in: Martin Sachversicherung, § 8 Rn. 180).
Die Allgefahrendeckung stellt zudem keine Standarddeckung dar. Ihre Qualität bestimmt sich maßgeblich durch den Ausschlusskatalog sowie durch etwaige Wiedereinschlüsse.
Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung des Deckungskonzepts, sondern die konkrete Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. Zwar trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen eines Ausschlusses. Dieser Beweis kann jedoch bereits dann als geführt gelten, wenn der Ausschlusstatbestand auf Grundlage unstreitigen Sachvortrags unzweifelhaft feststeht.
Für das Vorliegen eines Wiedereinschlusses trägt hingegen der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Mai 2022 – 5 U 60/21). Die Allgefahrendeckung erweitert damit den Versicherungsschutz, ersetzt jedoch weder die Ausschlusssystematik noch die Beweislastverteilung. Sie ist ein erweitertes Deckungskonzept, aber ebenfalls kein grenzenloses Leistungsversprechen.
Erwin Daffner
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