Wenn Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden soll

10.7.2018 (€) – Eine Vereinbarung in einem Tarifvertrag, in welcher Sonderzahlungen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden können, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über einen bestimmten Stichtag hinaus besteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden – so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 27. Juni 2018 (10 AZR 290/17).

Der Beklagte war seit dem Jahr 1995 für seinen Arbeitgeber tätig. Auf das Beschäftigungs-Verhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung.

Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit?

Dieser sah einen Anspruch auf eine jährlich bis zum 1. Dezember zu zahlende Sonderzuwendung vor. Zwischen den Tarifparteien wurde gleichzeitig vereinbart, dass diese von den Beschäftigten zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres aus eigenem Wunsch oder aus eigenem Verschulden beendet wird.

Nachdem der Beklagte seinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum Januar 2016 gekündigt hatte, forderte sein Ex-Arbeitgeber die im November des Vorjahres gezahlte Sonderzuwendung von ihm zurück.

Mit der Begründung, dass die entsprechende Vorschrift im Tarifvertrag unwirksam sei, weigerte sich der Betroffene jedoch, das Geld zurückzuzahlen. Denn sie verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Dieser Rechtsauffassung wollten sich weder die Vorinstanzen noch das von dem Beklagten in Revision angerufene Bundesarbeitsgericht anschließen. Sie gaben sämtlich der Klage des Arbeitgebers auf Rückerstattung der Sonderzahlung statt.

Weiter Gestaltungsspielraum

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verstößt die Rückzahlungs-Verpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, nicht gegen das Grundgesetz.

Denn den Tarifvertragsparteien stehe aufgrund der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützten Tarifautonomie hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung eines Tarifvertrages ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie seien nicht dazu verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genüge, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gebe.

Von einem solchen gingen die Richter in dem entschiedenen Fall aus. Die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspielraums seien von den Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung in dem Tarifvertrag zur Rückerstattung von Sonderzahlungen wenigstens nicht überschritten worden.

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