21.11.2025 – Weil ein Angestellter der Assekuranz nach der Geburt seines Kindes zwei Monate lang aussetzte, strich ihm das Unternehmen einen Teil seiner Erfolgsprämie für das betreffende Jahr. Dagegen zog der Mann bis vor das oberste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt, denn er habe einen Anspruch auf den ungekürzten Betrag. Das Gericht erkannte den Anspruch aber nicht an.
Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt auch für Boni, die nach Erreichen bestimmter Zielvorgaben fällig werden – zumindest, falls nichts Anderes vertraglich vereinbart ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 2. Juli 2025 (10 AZR 119/24) bekräftigt.
Geklagt hatte in dem Rechtsstreit der angestellte Betreuer von Agenturen eines Versicherers in Nordrhein-Westfalen. Sein Arbeitgeber hatte seine leistungsabhängige Erfolgsprämie für 2022 gekürzt, weil sich der Mann in diesem Jahr zwei Monate lang Elternzeit genommen hatte.
Der Kläger arbeitet seit 1999 bei dem Unternehmen beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. Zuletzt betreute er als dezentrale Führungskraft 20 ihm zugeordnete Vertriebspartner. Unter anderem verantwortete er das Vertriebstraining, Weiterbildungsmaßnahmen und die Verkaufsunterstützung.
In einer Betriebsvereinbarung des Versicherers sind Details der Vergütung des angestellten Außendienstes geregelt. Demnach werden sowohl der fixe als auch der variable Anteil des Einkommens zeitanteilig gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich ruht.
Mit seinem damaligen Vorgesetzten hatte der Agenturbetreuer im Februar 2022 einen Zielwert für das laufende Jahr von 1.893.448,46 Euro vereinbart. Mit insgesamt 2.469.570,65 Euro erreichten die zugeordneten Vertriebspartner ein deutlich höheres Annual Premium Equivalent.
Unstreitig ist, dass sich hieraus ein Bonus in Höhe von 43.062,74 Euro brutto ergibt. Doch von diesem Gesamtbetrag zog die Versicherungsgesellschaft 7.416,36 Euro brutto ab. Denn der Kläger hatte während der Elternzeit an 62 Kalendertagen nicht seine reguläre Arbeitsleistung erbracht.
Dagegen ging der Kläger gerichtlich vor, da er einen Anspruch auf den ungekürzten Bonus habe. Das ergebe sich aus der Zielvereinbarung in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung, die bei der variablen Vergütung von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ abweiche.
Dafür spreche, dass „Angestellte des Werbeaußendienstes“ laut Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe keine bestimmte Arbeitszeit abzuleisten haben. Die variable Vergütung richte sich demnach ausschließlich nach den quantitativ bemessenen Erfolgen im Jahresverlauf.
Der Versicherer verspreche demnach bei 100 Prozent Vertriebserfolg auch 100 Prozent der vereinbarten Bonussumme. Als Agenturbetreuer habe der Kläger durch seine erfolgreiche Vertriebsförderung vor und nach seiner Elternzeit die Erfolge oberhalb der Zielvorgabe erreicht.
Wenn der Versicherer den Bonus zeitanteilig kürzen darf, hätte man seiner Ansicht nach auch die ihm gesteckten Ziele für 2022 mit Blick auf die anstehende Elternzeit entsprechend kürzen müssen. Ohne die Pause hätte er seine Ziele eigenen Erwartungen zufolge noch stärker übererfüllt.
Der Klage hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf zwar stattgegeben. Doch der Arbeitgeber ging gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage bis auf einen Teilbetrag von 239,24 Euro brutto wegen eines angenommenen Berechnungsfehlers abgewiesen.
Die anschließende Revision des Klägers, der nach wie vor den vollen Bonus verlangt, hatte keinen Erfolg. Damit ist das zweitinstanzliche Urteil rechtskräftig. Auch die Erfurter Richter berufen sich auf die Betriebsvereinbarung, in der die variable Vergütung mit der Arbeitsleistung verknüpft wird.
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