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Arbeitgeber werden den Arbeitnehmer wohl nicht abmahnen können

26.9.2022 – Arbeitgeber werden den Arbeitnehmer wohl nicht abmahnen können, weil er keinen Urlaub nimmt. Rechtlich ist es vielmehr so, dass der Arbeitgeber den Urlaub für jeden Arbeitnehmer festlegen kann. Dabei muss er zwar die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, doch kann dieser seine gegebenenfalls abweichenden Wünsche auch noch nach der Festlegung durch den Arbeitgeber äußern, oder er lässt es einfach bei dessen Festlegung.

Äußert der Arbeitnehmer keine eigenen Urlaubswünsche, kann der Arbeitgeber dessen Jahresurlaub nach eigenem Ermessen festlegen. So als Ganzes zusammenhängend, wie es nach Bundesurlaubsgesetz auch sein sollte, und selbstverständlich noch im laufenden Jahr. Zum Beispiel in der Zeit geringen Arbeitsanfalls.

Kein Arbeitgeber ist also wegen der Festlegung des Jahresurlaubs seiner Arbeitnehmer darauf angewiesen, dass diese freiwillig ihren Urlaub „beantragen”, den er dann „genehmigt”. Vielmehr hat der Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, dazu Wünsche zu äußern, wenn er will, statt die Festlegung nur dem Arbeitgeber zu überlassen.

Und weil dies rechtlich so einfach dem Arbeitgeber selbst möglich ist, seinen Arbeitnehmer zu von ihm festgelegter Zeit rechtzeitig und vollständig in seinen Jahresurlaub zu schicken – unter Berücksichtigung gegebenenfalls freiwillig geäußerter Wünsche des Arbeitnehmers – kann er ihn deshalb schlicht nicht abmahnen, nur weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag oder keine sogenannte „Urlaubsplanung” mit Urlaubswünschen einreicht.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Abmahnen und dann feuern”.

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