8.4.2021 – Auch eine durch eine Pandemie bedingte Betriebsschließung gehört zum Betriebsrisiko, das ausschließlich der Arbeitgeber zu tragen hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30. März 2021 entschieden (8 Sa 674/20).
Ein Unternehmer war wegen der Covid-19-Pandemie aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung dazu gezwungen worden, seinen Betrieb vorübergehend zu schließen. Durch die Schließung betroffen war auch eine Angestellte, die beabsichtigte, nur einen Monat später in den Ruhestand einzutreten, und deshalb kein Kurzarbeitergeld bezog.
Hätte die Frau ihre Tätigkeit wie gewohnt ausüben können, hätte sie bis zum Beginn ihres Ruhestands laut Dienstplan noch 62 Stunden gearbeitet. Die wollte ihr der Arbeitgeber jedoch nicht vergüten.
Der Unternehmer begründete dies damit, dass der pandemiebedingte Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko seiner Angestellten gehöre. Ihr stehe daher kein Vergütungsanspruch zu.
Dieser Argumentation wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Wuppertal, noch das von dem Arbeitgeber in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf anschließen. Die Richter beider Gerichte hielten die Forderung der Beschäftigten auf Zahlung des Lohns für gerechtfertigt.
Nach Ansicht der Richter ist es gemäß § 615 BGB ausschließlich Sache eines Arbeitgebers, das Betriebsrisiko zu tragen. Das gelte auch für Fälle, in denen äußere Ursachen die Fortführung des Betriebes verhinderten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung gehörten hierzu zum Beispiel Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. In die Reihe derartiger Ereignisse sei auch die aktuelle Pandemie einzuordnen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Landesarbeitsgericht eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Frank Schmidt - Soziale Verantwortung nicht mehr vorhanden. mehr ...
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