12.5.2022 – Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Raucherpausen zu gewähren. Derartige Arbeitsunterbrechungen unterliegen auch nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats – so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Beschluss vom 29. März 2022 (5 TaBV 12/21).
Der Entscheidung lag der Fall eines Logistikunternehmens zugrunde, das in einem Seehafen ansässig ist. Es schlägt insbesondere große Mengen von Holz und Holzprodukten um. Im direkten Umfeld des Hafens befinden sich mehrere holzverarbeitende Betriebe.
Im September 2011 vereinbarte das Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Betriebsordnung, in der es unter anderem heißt: „Für das gesamte Betriebsgelände des Seehafens besteht ein generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist ausdrücklich nur auf dafür ausgewiesenen Plätzen (Raucherinseln) gestattet. Bei einem Verstoß werden unverzüglich arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.“
Nachdem es bei mehreren in der Nachbarschaft befindlichen holzverarbeitenden Unternehmen zu Bränden gekommen war, wies das Logistikunternehmen seine Beschäftigten erneut darauf hin, dass der Tabakkonsum ausschließlich auf den Raucherinseln gestattet sei. Geraucht werden dürfe außerdem nur in den tariflich vorgesehenen Arbeitspausen von 30 Minuten pro Schicht.
Die Kenntnisnahme dieser Anordnung sollten die Beschäftigten durch ihre Unterschrift bestätigen. Für den Fall einer Verweigerung wurden Konsequenzen angedroht.
Der Betriebsrat der Firma fühlte sich durch die Anordnung übergangen. Denn sie unterliege dem Mitbestimmungsrecht. Im Übrigen habe in Fällen einer ungeplanten Arbeitsunterbrechung stets geraucht werden dürfen, ohne dass das zu zusätzlichen Pausenzeiten geführt habe. Der Arbeitgeber dürfe seine rauchenden Beschäftigten daher nicht auf die regulären Pausen vertrösten.
Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Schwerin noch das von dem Betriebsrat in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern anschließen.
Nach Ansicht der Richter unterliegt die Anordnung des Arbeitgebers, dass seine Beschäftigten nur in den tariflich vorgesehenen Pausen rauchen dürfen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Denn Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren seien grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig.
Das betreffe auch die Anordnung des beklagten Unternehmens, dass das Rauchen nur in den Pausen, also außerhalb der Arbeitszeit, gestattet sei. Denn dabei gehe es ausschließlich um das Arbeitsverhalten.
Während dieser Abwesenheit vom Arbeitsplatz könnten die Beschäftigten grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stelle daher eine Unterbrechung der geschuldeten Arbeitstätigkeit dar.
Eine Arbeitgeberin sei jedoch nicht dazu verpflichtet, solche Unterbrechungen der Tätigkeit zu dulden. Vielmehr hätten die Angestellten während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Selbst wenn es wegen eines schwankenden Arbeitsanfalls gelegentlich vorkomme, dass Leerzeiten eintreten, berechtige das weder die Raucher noch andere Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz für private Verrichtungen zu verlassen. Das Landessozialgericht ließ keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Dass man bei einem Verstoß gegen betriebliche Regelungen zu Raucherpausen mit einer fristlosen Entlassung rechnen muss, belegt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2010 (VersicherungsJournal 26.10.2010).
Peter Schramm - Raucherpausen müssten auch für Nichtraucher gelten. mehr ...
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