21.11.2023 – Grundsätzlich trifft einen Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang ein Beschäftigter seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice. Dies entschied Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 28. September 2023 (5 Sa 15/23).
Der Entscheidung lag der Fall einer diplomierten Pflegemanagerin zugrunde, die für den Betreiber einer Pflegeeinrichtung als Angestellte tätig war. Es war ihr erlaubt, einen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice zu erledigen.
Das betraf insbesondere Arbeiten an einem Qualitätshandbuch sowie die an anderen für die Einrichtung erforderlichen Unterlagen. Ihre Arbeitszeiten musste die Managerin anhand monatlich vorzulegender Tabellen erfassen. In denen waren der tägliche Arbeitsbeginn sowie das Arbeitsende dokumentiert.
Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hatte, forderte er von der Beschäftigten einen Teil des ihr gezahlten Gehalts zurück. Das begründete er damit, dass sie für die Arbeiten im Homeoffice rund 300 Stunden angegeben habe, ohne einen Nachweis zu erbringen, dass sie während dieser Zeit gearbeitet hat. Sie habe vielmehr wahrheitswidrig vorgetäuscht, an dem Qualitätshandbuch zu arbeiten.
Die Pflegemanagerin räumte zwar ein, die Arbeiten an dem Handbuch nicht abschließend erledigt zu haben. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass sie sich während der Zeit im Homeoffice auch anderen betrieblichen Belangen habe widmen müssen. Das würde durch zahlreiche E-Mails mit ihren Kollegen belegt.
Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Dort erlitt der Arbeitgeber sowohl vor dem Arbeitsgericht Stralsund, als auch vor dem in Berufung mit dem Fall befassten Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine Niederlage.
Nach Ansicht der Richter trägt grundsätzlich ein Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf die entsprechende Behauptung des Arbeitgebers habe der Beschäftigte sodann substantiiert zu reagieren. Das gelte auch in Fällen von Arbeitsleistungen im Homeoffice.
Die Behauptung des Arbeitgebers, dass die Beschäftigte ihre Tätigkeit im Homeoffice für rund 300 Stunden nur vorgetäuscht habe, habe er nicht belegen können.
„Denn die Beschäftigte hat im Homeoffice verschiedene Arbeitsleistungen erbracht, was sich insbesondere aus E-Mails ergibt, die die Klägerin an solchen Tagen an die Beklagte oder an dort Beschäftigte versandt hat. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, lassen diese auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen“, so das Gericht.
Die Klägerin habe ihrem Arbeitgeber zwar nicht eine komplette und abschließend überarbeitete Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass sie wie behauptet, im Homeoffice überhaupt nicht gearbeitet habe. Ein Arbeitnehmer genüge seiner Leistungsverpflichtung bereits dann, „wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet“.
Im Übrigen habe der Arbeitgeber weder dargelegt noch bewiesen, dass die Pflegemanagerin zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet und welche Tage und Stunden das betroffen habe.
Ihm stehe folglich kein Anspruch auf eine teilweise Rückzahlung des Gehalts zu. Gründe für die Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.
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