9.8.2018 (€) – Zur Verwendung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf der Internetseite eines Dritten für jeden frei zugänglich ist, auf einer anderen Website, bedarf es einer eigenen Zustimmung des Urhebers. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. August 2018 entschieden (C-161/17).
Der Entscheidung lag der Fall eines Fotografen zugrunde, der dem Betreiber eines Onlinereisemagazins erlaubt hatte, eines seiner Fotos zu veröffentlichen.
Da das Foto frei zugänglich war, wurde es von einer Schülerin heruntergeladen, um ein Referat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Internetseite der Schule veröffentlicht.
Verletzung der Urheberrechte?
Der Fotograf sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts. Denn er habe nur dem Betreiber des Reisemagazins ein Nutzungsrecht eingeräumt. Er verlangte daher, das Foto von der Internetseite der Schule zu entfernen und ihm Schadenersatz in Höhe von 400 Euro zu zahlen.
Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Der bat den Europäischen Gerichtshof um Klärung.
Es ging um die Frage, ob der im europäischen Recht verankerte Begriff „öffentliche Wiedergabe“ das Einstellen einer Fotografie auf einer Internetseite umfasst, wenn diese zuvor ohne eine Beschränkung zum Herunterladen und mit Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurde.
Hohes Schutzniveau
Das wurde vom Europäischen Gerichtshof bejaht. Er hält die Klage des Fotografen für berechtigt.
Nach Ansicht der Richter verstößt, abgesehen von den in den Richtlinien des Europäischen Parlaments zur Harmonisierung des Urheberrechts genannten Ausnahmen, jede Nutzung eines Werks durch Dritte ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers gegen dessen Rechte.
„Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.“
Link zum Foto möglich
Der beklagte Schulträger kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Foto auf der Internetseite des Onlinereisemagazins frei zugänglich war. Denn wird ein solches Foto anschließend auf einer anderen Website veröffentlicht, so wird es einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Das aber bedarf nach Meinung des Gerichts einer Zustimmung des Fotografen.
Die Sache wäre nach Ansicht der Richter nur dann anders zu entscheiden gewesen, wenn auf der Internetseite der Schule lediglich ein Link zu dem Foto vorhanden gewesen wäre. In derartigen Fällen sei in der Regel nämlich nicht von einer Urheberrechts-Verletzung auszugehen.




