7.8.2008 – Alle zwei Wochen beantwortet Rechtsanwalt Dr. Ernst J. Hoffmann Fragen von Leserinnen und Lesern des VersicherungsJournals zum Vertriebsrecht.
Dr. Hoffmann steht heute für Leserinnen und Leser des VersicherungsJournals als Ratgeber eine Stunde lang ab 14 Uhr zur Verfügung. Er ist zu erreichen unter Telefon 04102 7777880.
Ein aktueller Fall aus der letzten Sprechstunde: Ein Leser, der anonym bleiben möchte, ist seit mehr als 20 Jahren Mehrfachvertreter nach § 84 HGB. Er unterhält rund 15 Einzelverträge mit verschiedenen Versicherern.
Mit einem einzigen Versicherer unterhält er jedoch eine Vereinbarung als Makler nach § 93 HGB. Wie muss er beim Kunden die Erstinformation rechtlich einwandfrei kommunizieren?
Dr. Hoffmann rät dem Leser, in der Erstinformation stets auf seinen Status als Mehrfachvertreter im Sinne des Vermittlerregisters hinzuweisen. Auch wenn er im Verhältnis zu einem Versicherer möglicherweise Makler sei, so bleibt er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer Mehrfachvertreter.
Sein Auftreten gegenüber dem Versicherungsnehmer bestimme letztlich auch den Umfang seiner Pflichten und Haftung diesem gegenüber. Der Mehrfachvertreter hat weniger Pflichten als der Makler gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Zu Problemen könnte es jedoch im Verhältnis zu der Versicherung kommen, mit der er eine Maklervereinbarung unterhält, so Dr. Hoffmann. Als Vertreter habe er nämlich die gesetzlichen Vollmachten des § 69 VVG. Diese seien faktisch nicht abdingbar.
Der Versicherer wollte diese Rechtsfolge durch Abschluss einer Maklervereinbarung wahrscheinlich vermeiden. Die Folge könne sein, dass der Leser als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und bei Fehlern (zum Beispiel Unterlassen der Weiterleitung eines Verlängerungsantrags) selbst haftet.
Dies dürfte von der Haftpflicht des Vermittlers nicht gedeckt sein. Zumindest sollte man sie fragen, rät der Rechtsexperte.
Darüber hinaus möchte sich der Leser gern einem Maklerpool anschließen, um dessen Backoffice-Serviceleistungen zu nutzen. Der Pool seiner Wahl kooperiert aber aufgrund der Auswirkungen des Vermittlergesetzes und der Reform des VVG nicht mehr mit Mehrfachvertretern und schließt nur mehr Verträge mit Maklern nach § 93 HGB ab.
Kann der Leser die Kooperation eingehen und dennoch seinen Status als Mehrfachvertreter gegenüber dem Kunden behalten? Ein Wechsel in den Maklerstatus glaubt der Leser als Einzelkämpfer aufgrund der hohen Anforderungen an den Maklerstatus nicht praktikabel umsetzen und gegenüber seinen langjährigen Kunden nicht kommunizieren zu können.
Dr. Hoffmann riet hiervon ab. Es gibt zwar kein gesetzliches Verbot, den Maklervertrag zu unterschreiben und dennoch gegenüber den Kunden als Mehrfachagent aufzutreten. Allerdings handele er dann ebenfalls als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn der Pool mit dem Versicherer einen Maklervertrag unterhält.
Wenn der Maklerpool in den Antragsformularen, Visitenkarten etc. dem Versicherungsnehmer gegenüber in Erscheinung tritt, könnte der Pool ebenfalls in die Haftung geraten. Er könnte den Vermittler dann in Regress nehmen.
Grundsätzlich sei zudem davon auszugehen, dass ein Maklerpool, der nur mit Maklern zusammenarbeiten wolle, dies auch entsprechend zum Beispiel über den Registereintrag prüfe.
Falls sich der Leser nicht zu einer Statusänderung zum Makler durchringen könne, bleibe als Alternative eine Kooperation mit einem anderem Pool, welcher noch mit Mehrfachvertretern zusammenarbeitet. Allerdings müsse in diesem Fall ebenfalls sichergestellt sein, dass der Pool mit den Versicherern eine Handelsvertreter-Vereinbarung hat.
Auf jeden Fall sollte sich der Leser jedoch bei seiner Haftpflichtversicherung vergewissern, dass sein Geschäftsmodell gedeckt ist.
Oliver Lepold
F. Keller - Halbschwanger gibt es auch nicht. mehr ...
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