18.4.2024 – Ein freiwillig versicherter Selbstständiger steht bei Vorbereitungshandlungen auf einen Kundentermin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Februar 2024 entschieden (L 8 U 3350/22).
Ein selbstständiger Motorrad-Fahrtrainer hatte zur Vorbereitung des ersten Kundentermins zu Beginn der neuen Saison eine Erkundungsfahrt auf einer kurvenreichen Strecke unternommen. Dabei kam er in einer Kurve zu Fall.
Wegen der Folgen der erlittenen Verletzungen wollte er als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung deren Leistungen in Anspruch nehmen. Die weigerte sich jedoch, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Ihre Absage begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass vorbereitende Tätigkeiten wie zum Beispiel Erkundungsfahrten zur Arbeit – abgesehen von wenigen Ausnahmen – grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich der Versicherten zuzuordnen seien.
Es komme hinzu, dass in dem vorliegenden Fall die eigentlich versicherte Tätigkeit, nämlich das Training mit dem ersten Kunden des Jahres, erst am Folgetag stattfinden sollte. Es fehle daher an einem den Versicherungsschutz begründenden notwendigen engen Zusammenhang.
Dieser Argumentation schloss sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht an. Anders als zuvor das Sozialgericht Reutlingen, hielt es die Forderung des Klägers, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, für gerechtfertigt.
Die Richter glaubten dem Mann, dass er ein Fahrtraining nur dann durchführen könne, wenn er über perfekte Orts- und Straßenkenntnisse verfüge. Das gelte insbesondere zu Anfang einer Saison. Denn durch den vorausgegangenen Winter könnten sich die Straßenverhältnisse gravierend verändert haben.
Es habe zur seriösen Geschäftsausübung des Verunglückten gehört, dass er Fahrsicherheitstrainings nicht auf Strecken anbietet, die nach der Winterpause ein unbekanntes Gefahrenpotenzial aufwiesen.
Das Abfahren der Strecke sei daher objektiv sinnvoll und Teil der seinen Kunden geschuldeten Hauptleistung, durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung so weit wie möglich und vertretbar zu reduzieren, gewesen. Der Unfall des Klägers habe sich folglich im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit ereignet.
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.
Geraten Sie in Verkaufssituationen immer wieder an Grenzen?
Wie Sie unterschiedliche Persönlichkeitstypen zielgerichtet ansprechen, erfahren Sie im Praktikerhandbuch „Vertriebsgötter“.
Interessiert? Dann können Sie das Buch ab sofort zum vergünstigten Schnäppchenpreis unter diesem Link bestellen.