3.5.2016 – Der Versicherungsmakler steht im Lager des Versicherungsnehmers. So ist es immer wieder zu lesen. Da hat die Nennung des Namens des Versicherungsmaklers auf dem Versicherunsschein des Versicherers eigentlich nichts zu suchen.
Und wenn eine Maklervollmacht erteilt wurde, ist es wohl kaum nötig, dass dem Kunden dann noch einmal dokumentiert wird, wen er als seinen Betreuer ausgewählt hat.
Kaum zu glauben, dass unsere Gerichte bei solchen Selbstverständlichkeiten bemüht werden.
Rüdiger Falken
zum Artikel: „Wann Makler auf Policen zu nennen sind”.
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