Es sollte auf den Zweck der Haltung ankommen

26.3.2024 – Wäre es also eine untypische Verwendung, wenn wie bei Live-Veranstaltungen zur Veranschaulichung des Lebens römischer Grenztruppen am Limeskastell Pohl ein Reiter mit römischer Rüstung auf einem auf römische Art gezäumten und dafür ausgebildeten Pferd innerhalb einer Bandabsperrung an einem Pfahl vorbereitet, um den darauf aufgespießten Kohlkopf mit seinem Schwert abzuschlagen? Während zahlreiche Besucher mit Kindern hinter der Bandabsperrung stehen oder sitzen und applaudieren?

Und mithin nicht versichert, sollte das Pferd sich etwa wegen der nebenan stattfindenden Gladiatorenkämpfe erschrecken? Oder gibt es dafür vielleicht doch eine Versicherungsmöglichkeit, etwa auch für den Reiter, sollte der abgeworfen werden und dabei in sein Schwert stürzen? Jedenfalls für Mitglieder eines römischen Reanactment-Vereins ist solches ja keine untypische Verwendung und die Zäumung ist hierbei auch üblich, wie sie es bereits in römischer Zeit war.

Für ein Therapiepferd ist die entsprechende Verwendung, zu der es ausschließlich verwendet wird, demnach auch untypisch? Oder ist wie oben mit untypisch wirklich gemeint „artuntypisch”, was doch für dieses Fluchtier wohl auch dafür gilt, dass es statt in Herden über die freie Wildbahn zu streifen, in einem Stall gehalten und zum Reiten benutzt wird, oder?

„Aus Sicht der verständigen Pferdehalter” sollte doch auch den Halter eines Zirkus-, Polizei-, Film-, Therapie- oder „Kriegs”-Pferds umfassen – es sollte auf den Zweck der Haltung ankommen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kritik an Pferdehalterhaftpflicht: Agria bezieht Stellung und räumt Fehler ein”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe
WERBUNG