Es hier nur um die Karenzentschädigung

27.3.2017 – Nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 22. März 2017 (10 AZR 448/15) könnte es erscheinen, dass es eine gute Idee wäre, nichtige Klauseln zu verwenden, in der Hoffnung, dass der andere sich daran hält.

Indes ging es hier nur um die Karenzentschädigung. Hätte der ehemalige Arbeitnehmer einen echten Schaden – etwa wegen Verzichts auf Einkünfte – geltend gemacht, wäre der Arbeitgeber vielleicht zur Zahlung verurteilt worden.

In Frankreich wurde vom Kassationsgerichtshof bereits entschieden, dass die Nichtigkeit solcher Klauseln zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führt, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch tatsächlich das Wettbewerbsverbot einhält und einen erlittenen Schaden nachweist. Wenigen ist bewusst, dass auch in Deutschland die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel als vorvertragliche Pflichtverletzung (§311 Absatz 2 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Vertragspartner hierdurch ein Nachteil entstanden ist.

So sagt auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27. Mai 2009 (VII ZR 302/07): „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Verwendung unwirksamer Klauseln seine vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber seinem Vertragspartner verletzen und sich bei Verschulden diesem gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen tätigt.”

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Rechtsstreit um Wettbewerbsverbot”.

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