2.4.2024 – Wer ein Heißgetränk „to go“ erwirbt, ist in der Regel für die Folgen einer anschließenden Verbrühung selbst verantwortlich. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2023 hervor (16 O 2015/23).
Die Klägerin hatte in einem Schnellrestaurant einen „Tee to go“ gekauft. Der wurde ihr in einem mit einem Plastikdeckel versehenen Pappbecher in einer Pappschale übergeben. Der Becher war auf zwei Seiten mit einem Hinweis „Vorsicht Heiß“ sowie dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden versehen.
Die Frau behauptete, den Becher etwa acht Minuten später der Schale entnommen zu haben. Dabei habe sie ihn am Deckel hochgehoben. Weil dieser nicht ordnungsgemäß geschlossen gewesen sei, habe er sich gelöst mit der Folge, dass sich das Heißgetränk über ihre Oberschenkel ergossen habe.
Für die dadurch erlittenen Verbrühungen machte die Kundin den Betreiber des Restaurants verantwortlich. Denn mangels eines Hinweises habe sie davon ausgehen dürfen, den Becher gefahrlos am Deckel anheben zu können. Dass sich dieser unerwartet gelöst habe, sei auf einen Fehler des Personals zurückzuführen.
Der Tee sei im Übrigen zu heiß aufgebrüht worden. Von ihm seien daher unnötige Gesundheitsgefahren ausgegangen. Auch dafür sei das Personal des Restaurants verantwortlich.
Die Verletzte verklagte den Restaurantbetreiber daher auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.000 Euro sowie auf die Übernahme der Kosten für eine spätere Laserbehandlung ihrer Narben. Die veranschlagte sie mit etwa 33.000 Euro.
Ohne Erfolg: Das Oldenburger Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts konnte die Frau im Rahmen der Beweisaufnahme nicht beweisen, dass der angeblich unzureichend befestigte Deckel des Bechers ursächlich für ihre Verbrühungen war. Unabhängig davon sei es üblich und allgemein bekannt, dass Tee oftmals mit sprudelnd heißem Wasser zubereitet werde.
Darauf sei letztlich auch durch die auf dem Becher befindlichen Aufdrucke hingewiesen worden. Das Personal des Beklagten sei auf jeden Fall nicht dazu verpflichtet gewesen, den Tee vor Übergabe an die Klägerin zunächst abkühlen zu lassen und ihr den Becher mit einer verzehrfähigen Temperatur zu übergeben.
Es sei davon auszugehen, dass einem durchschnittlichen Kunden, der einen Tee und damit ein Heißgetränk bestelle, bekannt sei, dass dieser mit heißem Wasser aufgebrüht werde.
Auch eine Warnung vor einem sich möglicherweise lösenden Deckel sei nicht erforderlich gewesen. Denn ein durchschnittlicher Konsument wisse, dass die Deckel von Einwegbechern nicht fest mit diesen verbunden seien, sondern lediglich auf diese aufgedrückt würden. Wegen der Flexibilität der aus Pappe und Plastik bestehenden Teile bestehe regelmäßig die Gefahr einer Verformung.
Wer einen mit einem Heißgetränk gefüllten Becher am Deckel anhebe, könne daher nicht erwarten, dass es sich um eine tragfähige Verbindung handele. Für die Folgen einer dadurch verursachten Verbrühung sei er folglich selbst verantwortlich.
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