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34f GewO: Bafin warnt Vermittler

21.4.2015 – In einem aktuellen Merkblatt weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darauf hin, dass Vermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) keinen Zugriff auf Kundengelder haben dürfen.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeordnung · Versicherungsaufsicht
 
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