BGH entscheidet zu Auffahrunfällen

26.1.2012 – Bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn ist der sogenannte Beweis des ersten Anscheins nicht anzuwenden, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des Vorausfahrenden stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufgeklärt werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. Dezember 2011 verkündet (Az.: VI ZR 177/10).

Der Kläger war mit seinem Mercedes auf der rechten Fahrspur einer Autobahn unterwegs, als er einen vor ihm fahrenden Lkw überholen wollte.

Kurz nach dem dazu notwendigen Wechsel auf die Überholspur fuhr der Beklagte mit seinem Porsche Carrera auf das Heck des Mercedes auf.

Unterschiedliche Darstellungen

Der Kläger behauptete, den Fahrspurwechsel bereits 100 bis 150 Meter vor Erreichen des Lastkraftwagens abgeschlossen zu haben. Der Fahrer des Porsche trug dagegen vor, dass es nur deswegen zu dem Unfall gekommen sei, weil der Kläger, kurz bevor er diesen habe überholen können, völlig unerwartet und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen auf die linke Spur ausgeschert sei.

In seiner gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Porschebesitzers eingereichten Schadenersatzklage berief sich der Kläger auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins. Danach habe der Auffahrende zu beweisen, nicht für den Unfall verantwortlich zu sein. Dieser Beweis sei ihm jedoch nicht gelungen. Der Kläger forderte daher den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Nachdem ihm vom Landgericht lediglich eine Quote von 50 Prozent zugestanden worden war, zog der Kläger vor das Oberlandesgericht. Dieses folgte seiner Argumentation und sprach ihm vollen Schadenersatz zu.

Streit um Haftungsquote

In ihrer Entscheidung beriefen sich die Richter auf die Feststellungen eines Unfallsachverständigen. Dieser hatte zwar ausgesagt, dass nicht festzustellen sei, wer letztlich für den Unfall verantwortlich ist. Gleichzeitig hatte er jedoch bekundet, dass sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Aufpralls des Porsches vollständig in Geradeausfahrt auf der Überholspur befunden hatte. Im Hinblick auf den Beweis des ersten Anscheins schlossen die Richter daraus, dass der Auffahrende den Unfall verursacht hatte.

Doch dem wollte der von dem Halter des Porsches in Revision angerufene Bundesgerichtshof nicht folgen. Er hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und sprach dem Kläger ebenso wie das Landgericht nur eine Quote von 50 Prozent zu.

Bei Anwendung des Beweises des ersten Anscheins muss nach Ansicht des BGH das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat.

Salomonische Entscheidung

Eine solche Typizität liegt nach Überzeugung der Richter in dem entschiedenen Fall jedoch nicht vor. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen kommt sowohl der von dem Kläger als auch der von dem Beklagten vorgetragene Geschehensablauf in Betracht.

Wegen „der bekannten Fahrweise auf Autobahnen“ hält das Gericht beide Varianten für möglich, „zumal es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird“, meinte das Gericht.

Da sich der Sachverhalt folglich nicht aufklären lässt, hat das Landgericht nach Ansicht der Richter zu Recht einen Anscheinbeweis sowohl zu Lasten des Beklagten als auch des Klägers verneint. Sie halten daher eine Schadenteilung für gerechtfertigt.

Wegen Auffahrunfällen kommt es regelmäßig zu Streit. Weitere Entscheidungen zum Thema sind in früheren Ausgaben des VersicherungsJournal zu finden (VersicherungsJournal 13.3.2007, 3.3.2009, 19.3.2009, 16.2.2010 und 1.2.2011).

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