25.5.2016 – Die deutsche Rechtssprechung neigt traditionell dazu, zweifelhafte oder eigentlich nicht anerkannte Beweismittelbeschaffung im Strafverfahren (oder OWi) als zulässig anzusehen.
Im Zivilverfahren, also wenn zum Beispiel für eine Privatperson um Schadenersatz für ein auf der Kreuzung zerbeultes Auto geht, wäre man sicher etwas genauer und würde mit Datenschutzargumenten daherkommen. Im Ergebnis ist es ja okay, wenn diese um sich greifende Idiotie, vorsätzlich bei Tiefrot ohne Sicht, aber mit Vollgas über Kreuzungen zu fahren, eingebremst wird. Also alles richtig gemacht, Oberlandesgericht?
Nikolaus Caesar
zum Artikel: „Dashcam-Video als Beweismittel für Rotlichtverstoß?”.
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