Staatliche Bevormundung nicht als „Gemeinwohl” beschönigen

21.2.2017 – Nicht das Gemeinwohl spielt in unserer freiheitlichen Verfassung eine größere Rolle, sondern das Subsidiaritätsprinzip. Wenn die kleinere Einheit – also Land, Kommune, Familie, der Einzelne oder auch das Unternehmen – die Aufgabe erfüllen kann, dann darf dies nicht zur Aufgabe des Staates gemacht werden.

Privater Altersvorsorge ist also der Vorrang zu geben. Der Staat muss sich auf das unbedingt Erforderliche beschränken, also auf das zur Absicherung der sozial Schutzbedürftigen Notwendige.

Dieter Grimm sagte in „Gemeinwohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts”:

„Der Begriff des Gemeinwohls spielt in der Verfassungs-Rechtsprechung keine herausragende Rolle. [...] Die Entstehung der Verfassung und der Wandel des Gemeinwohlbegriffs sind vielmehr Produkt ein und desselben Prozesses. Dieser Prozess war ursprünglich in individualistischen Kategorien begründet worden, nämlich als Befreiung des Einzelnen aus der Bevormundung durch Staat und Kirche [...] Sie wichen den Prinzipien individueller Freiheit und Gleichheit mit der Folge der Umstellung der Rechtsordnung von objektiven Pflichten auf subjektive Rechte und der Reduzierung der Staatszwecke auf die Sicherung gleicher Freiheit.”

Ein staatliches System der Bevormundung, das die Freiheiten jedes Einzelnen unnötig beschränkt und ihn in ein staatliches Zwangssystem mit Zwangsabgaben presst, wie eine soziale Pflichtversicherung, kann doch unmöglich mit dem Begriff „Gemeinwohl” beschönigt werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

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