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Rechtskonformes Geschäftsmodell?

2.5.2011 – Ganz so seltsam erscheint das Geschäftsmodell aus der Sicht des Gewerberechtes und des VVG nicht. Herr Schönleiter hat in der Kommentierung der GewO darauf abgestellt, ab wann eine Tätigkeit nicht mehr als Bagatelle im Sinne der GewO anzusehen ist. Werden die Bagatellgrenzen überschritten, die übrigens je nach Richter unterschiedlich sind, muss das Gewerbe angemeldet werden.

Wie Herr Schönleiter im Gewerbearchiv schrieb, erfolgt die Gewerbeanmeldung als Tippgeber für Versicherungen. Diese ist erlaubnisfrei. Der Tippgeber darf keinen Rat erteilen. Dazu Bedarf es der Gewerbeerlaubnis und der erforderlichen Sachkunde. So auch Schönleiter und andere.

So wie das Modell der Tippgeber UG dargestellt wurde, fühlt es sich so an, dass diese Grenze überschritten wird. Wenn dies nicht der Fall ist, ist das Modell rechtlich in Ordnung. Der BFH hat übrigens hierzu entschieden, dass diese Tätigkeit auch umsatzsteuerfrei ist.

Rainer Stieber

rainer.stieber@mindtrace.de

zum Artikel: „Tippgeber mit Provisionsbeteiligung”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeanmeldung · Gewerbeordnung · Versicherungsvertragsgesetz
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