Die genannten Beispiele lassen sich fortsetzen

7.7.2015 – In dem entschiedenen Fall regelte die Pensionszusage, dass ein Anspruch auf Witwenrente nur besteht, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, lässt sich dem Wortlaut nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht entnehmen. Die vom Gericht genannten Beispiele ließen sich sogar noch weiter fortsetzen:

Alleine auf die Einkünfte abzustellen, geht nämlich wohl auch nicht an, denn diese müssen ja nicht für den Unterhalt der Familie genutzt worden sein. So kann die Ehefrau die Kapitaleinkünfte reinvestiert, ohne dass sie zum Unterhalt der Familie beigetragen haben, oder an eine religiöse Vereinigung gespendet haben. Fraglich ist auch, ob Gelder als zum Unterhalt der Familie verwendet zählen können, wenn sie für ein teures Hobby oder eigenen Schmuck – zum Beispiel auch Gold zur Altersvorsorge – ausgegeben wurden.

Schließlich kann nicht auf Einkommen abgestellt werden, wenn etwa der Unterhalt aus der Auflösung von vorhandenem Kapitalvermögen finanziert wurde, auch nicht als Einkommen steuerbare Wertsteigerungen. Fraglich ist auch, wie es bewertet werden soll, wenn der Unterhalt der Familie durch eigene Leistungen wie die Haushaltsführung und Kindererziehung geleistet wird. Auch muss die jetzige Witwe ja nicht diejenige sein, die vor der Scheidung während der Beschäftigung zur unterhaltenen Familie gehörte.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Streit um Pensionszusage”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersvorsorge · Hinterbliebenenversorgung · Private Krankenversicherung
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