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Der privaten Lebensführung zuzurechnen

8.4.2014 – „Erzielt ein Unterhaltspflichtiger durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken einen monatlichen Nutzungsvorteil, so erhöht sich sein Arbeitseinkommen nach Ansicht des Gerichts um den ersparten Betrag eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Personenkraftwagens”, so das Gericht.

Das ist zwar juristisch und steuerlich korrekt geschlussfolgert, aber diese Erhöhung ist meiner Meinung nach der privaten Nutzung des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen.

Denn ob dieser nach Ermittlung des Trennungsunterhaltes ein Fahrzeug unterhält oder nicht, ist dessen alleinige Entscheidung und unterliegt dessen privater Lebensführung. Aus diesem logischen Grunde halte ich die Gerichtentscheidung für falsch.

Rolf Kischkat

rolf.kischkat@empfohlene-versicherungen.de

zum Artikel: „Rosenkrieg um Dienstwagen”.

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