12.5.2011 – Inhaltlich ist das Urteil nachvollziehbar – wenn ein Leistungssachbearbeiter des Versicherers sein Handwerk fehlerhaft ausübt, muss der Versicherer mit so einem Urteil rechnen.
Andererseits hat das Urteil auch einen Beigeschmack: Wenn der Kläger nicht gerade seinen neuen Beruf als Versicherungskaufmann in Teilzeit ausübt, verdient er mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens genau soviel, wenn nicht sogar mehr als er in seinem alten Ausbildungsberuf verdient hätte. Hinzu kommt noch die Rente 594,73 Euro (laut Urteil). Mögliche Invaliditätsleistungen durch eine Unfallversicherung stehen hier außen vor.
Angesichts dessen, dass die Versicherer stets bedacht sind eine Überversorgung des Versicherten im Berufsunfähigkeits-Fall zu vermeiden und nun ausgerechnet bei einem Branchenangehörigen selbige gegebenenfalls vorliegt, habe ich meine Zweifel, ob dies in der Öffentlichkeit dem Ansehen unserer Branche förderlich ist.
Sebastian Fritz
zum Artikel: „BGH entscheidet über nachträgliches Verweisungsrecht”.
Christian Korb - Keine Überversorgung. mehr ...
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