Auch die Auswahl des Vertragspartners regeln

26.2.2015 – In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber auch daran denken, die Auswahl des Vertragspartners den Arbeitnehmern zu überlassen und nicht dem Arbeitgeber.

Das vereinfacht bei einen Arbeitgeberwechsel die Sache enorm und führt zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung beim Arbeitnehmer.

Ein echter Nachteil für den Arbeitgeber besteht hingegen nicht. Im Zuge der elektronischen Abrechnungen und Überweisungen ist es kein nennenswerter Mehraufwand an unterschiedliche Anbieter zu überweisen.

Gerhard Möller

g.moeller@g-moeller.lvm.de

zum Artikel: „Betriebliche Altersversorgung: Opting-out funktioniert”.

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Altersversorgung · Betriebliche Altersversorgung
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