AU ist nicht als Zusatzversicherung zur BU konstruiert

12.1.2017 – Wie der Autor störe ich mich nicht an geänderten Nachweispflichten zur Erlangung von Arbeitsunfähigkeits- (AU-) Leistungen. Auch, dass die Leistungspflicht nach sechs Monaten auch rückwirkend eintritt und dass ein Facharzt eingeschaltet zu sein hat, ist okay. Wie erläutert wird, führt dies zu „einer deutlichen Vereinfachung im Nachweis”. Gut so.

Dass gleichzeitig die Berufsunfähigkeit (BU) zu beantragen ist, liegt für mich auf der Hand. Die AU ist nicht konstruiert als Zusatzversicherung zur BU(Z). (Anmerkung: Ob die Versicherer sich selbst damit einen Gefallen tun, wird sich erst noch zeigen.) Da muss es in der Folge so sein, dass auch BU-Leistungen beantragt werden. Logisch folgerichtig. Den weitergehenden Wunsch, dies „freiwillig” dem Kunden anheim zu stellen, halte ich dagegen für sytemwidrig und verfehlt.

Die „neue Begrenzung der AU-Leistung auf insgesamt 36 Monate” sehe ich ebenfalls als unproblematisch, denn bis dahin ist über die BU-Leistungspflicht längst entschieden. Und, wie richtig geschrieben wird, „ist eine schnellstmögliche Beantragung der BU allemal sinnvoll”. Das passt schon so, wie es jetzt ist. (Anmerkung: BU ist Summenversicherung, bei der es keinen „Schadenfall” gibt. Man sollte dieses im Vermittlermarkt weitverbreitete Missverständnis nicht mit dieser Begrifflichkeit fördern. Das aber nur am Rande.)

Schön, dass der Autor das wichtige Thema auf hohem Niveau aufgegriffen hat. Ich hoffe, ich konnte den Beitrag sinnvoll ergänzen.

Gerhard Pscherer

BU@Pscherer.de

zum Artikel: „Condor modifiziert ihre AU-Klausel”.

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Arbeitsunfähigkeit · Berufsunfähigkeit
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