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AKB sehen keine psychologische Betrachtung vor

28.8.2014 – „Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten und kann die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regional-Statistiken berücksichtigen.“

Das ist die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vorhandene Formulierung zur Beitragsanpassung. Ein Verzicht liegt trotzdem im Ermessen des Versicherers.

Der Vorschlag, nicht auf 30,02 Euro, sondern auf 29,99 Euro anzupassen, ist psychologisch begründet, was umgekehrt auch dazu führen könnte, nicht auf 29,57 Euro, sondern auf 29,99 Euro anzupassen. Und das widerspricht dem Inhalt der eigenen Versicherungs-Bedingungen. Denn dort ist keinesfalls die Ausnutzung psychologischer Betrachtungen aufgeführt.

Denn der mathematisch ermittelte Risikobeitrag liegt nun einmal bei 29,57 Euro. Sauber im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ist nur, wenn der Anpassungsbedarf je Vertrag nach mathematischen Grundsätzen ermittelt wird. Und dann kann der Versicherer trotzdem entscheiden, ob er verzichtet, ob er kappt oder sie, mathematisch korrekt, vollumfänglich zum Beispiel bei gleichzeitig besserem Schadenfreiheitsrabatt und/oder Beitragsreduzierungen durch Änderungen der Typ-/Regionalklasse umsetzt.

Auch hier wird das psychologische Moment (optische Beitragsreduzierung trotz Anpassung) ausgenutzt, aber immer unter Einhaltung der Ergebnisse der Versicherungsmathematik.

Rainer Weckbacher

rweckbacher@aol.com

zum Artikel: „Warum Beitragsanpassungen oft scheitern”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Beitragsanpassung · Kfz-Versicherung
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