Wenn der Kraftfahrtversicherer die Leistung verweigert

13.8.2026 – Im vergangenen Jahr haben sich fast 29.000 Verbraucher in Streitigkeiten mit der Assekuranz an die Versicherungsombudsfrau gewandt. In zwei Fällen brachte die Schlichterin die Kfz-Versicherer dazu, ihre anfängliche Verweigerungshaltung aufzugeben. Die Beispiele stammen aus dem Jahresbericht 2025 der Ombudsstelle.

Im Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmann e.V., der seit April 2024 von der Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf geführt wird (VersicherungsJournal 9.1.2024), werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.

Nichtrepräsentative Fallsammlung

Streitgegenstand der Fälle waren neben der Hausrat- (12.5.2026, 7.7.2026) unter anderem auch die Fahrrad- (4.5.2026, 6.8.2026), die Kraftfahrt- (26.6.2026, 1.7.2026), die Reise- (7.5.2026), die Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026) und die Gebäudeversicherung (19.5.2026, 1.6.2026).

„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

Falsch hinterlegte Typschlüsselnummer

In einem Beschwerdefall wandte sich ein Versicherungsnehmer an die Ombudsfrau, weil sein Kraftfahrtversicherer erhebliche Nachforderungen geltend gemacht hatte. Hintergrund: Bei unterschiedlichen Verträgen war die Typschlüsselnummer jeweils falsch hinterlegt beziehungsweise verarbeitet worden.

Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens stellte sich heraus, dass die falschen Nummern auf einen technischen Fehler zurückgingen. Dass nahm der Versicherer zum Anlass, die falsch hinterlegten Typschlüsselnummern zu korrigieren und die ursprünglich geltend gemachten Beitragsnachforderungen nicht weiter aufrechtzuhalten.

Der abgekoppelte Anhänger

In einem anderen Fall verweigerte ein Kraftfahrtversicherer die Regulierung eines Schadens. Begründung: Auch ein abgekoppelter Anhänger könne als mit dem Zugfahrzeug verbunden angesehen werden, wenn sich der Schadenfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Abkoppeln ereignete.

Die Schlichterin schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an und erläuterte gegenüber dem Versicherer, dass die Verbindung zu dem Zugfahrzeug gerade deshalb getrennt worden sei, um den Anhänger händisch rangieren zu können. Daraufhin gab der Kfz-Versicherer seine Verweigerungshaltung auf und half der Beschwerde ab.

Unter Abhilfe ist zu verstehen, dass der Versicherer von der vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheidung ganz oder teilweise abrückte, heißt es im Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle. Im vergangenen Jahr wurde fast jede dritte Verbraucherreklamation durch Abhilfe abgeschlossen.

Das Instrument der Abhilfe wird im Markt kritisch gesehen, wie der Versicherungsmakler Erwin Daffner kürzlich in einem Leserbrief darlegte. In einem weiteren Leserbrief machte Daffner darauf aufmerksam, dass in einem Ombudsverfahren nur selten klare Entscheidungen gefällt würden.

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