26.6.2026 – Ein Autoversicherer holte mit jahrelanger Verspätung eine Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse nach. Die von dem Versicherten eingeschaltete Ombudsfrau entschied, dass dies wegen Verjährung nicht rechtens war. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle.
Im Rahmen eines Fahrzeugwechsels im Jahr 2016 bemerkte ein Kraftfahrtversicherer, dass er sieben Jahre zuvor eine schadenfallbedingte Rückstufung wegen eines vertragsbelastenden Schadenfalls nicht vorgenommen hatte. Dies holte er mit jahrelanger Verspätung nach.
Ein Fall für die Ombudsfrau: Rückstufung im Schadenfall

- Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin an die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf. Sie führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).
Die Schlichterin kam nach Prüfung des Falls zu dem Schluss, dass der Versicherer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dazu berechtigt war, die Schadenfreiheitsklasse zurückzustufen, und entschied zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Sie teilte dem Versicherer mit, dass die Versicherungsbedingungen zwar eine Schadenfreiheitsklassenrückstufung vorsähen, wenn ein Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verläuft, weil Entschädigungen geleistet oder Rückstellungen gebildet werden mussten.
Eine Frage der Verjährung
Für die Schlechter beziehungsweise Besserstufung der Schadenfreiheitsklasse sei demnach das Kalenderjahr entscheidend, in dem der Schadenfall dem Versicherer gemeldet wurde. Das Wirksamwerden der Neueinstufung richte sich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung aber nicht ebenfalls nach dem Kalender, sondern dem Versicherungsjahr.
„Sie gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das für den Schadensverlauf maßgebliche Kalenderjahr folgt. Der Anspruch auf Vornahme der Rückstufung knüpft demzufolge an den Tag der Schadenmeldung und damit an die in diesem Zusammenhang von dem Versicherer zugleich vorzunehmende Vertragsbelastung an“, so Kessal-Wulf.
Nach Ansicht der Schlichterin war „in dem konkreten Fall davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs der Beschwerdegegnerin, anlässlich des Schadenfalls aus dem Jahr 2009 eine Schadenfreiheitsklassenrückstufung vorzunehmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete.
Damit ist das Recht der Beschwerdegegnerin, eine Schadenfreiheitsklassenrückstufung aufgrund des Schadenfalls aus dem Jahr 2009 vorzunehmen, im Jahr 2016, in dem sie die Rückstufung umsetzte, verjährt gewesen.“
Nichtrepräsentative Fallsammlung des Versicherungsombudsmann e.V.
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.
Streitgegenstand der Fälle waren unter anderem die Fahrrad- (4.5.2026), die Reise- (7.5.2026), die Hausrat- (12.5.2026), die Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026) und die Gebäudeversicherung (19.5.2026, 1.6.2026).
„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.




