4.5.2026 – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, nach einem Fahrraddiebstahl zwischen dem bestohlenen Mann und dem Versicherer zu vermitteln. Letzterer bestand auf einer Rücknahme des wiederaufgefundenen Gefährts, während Ersterer eine Entschädigungszahlung forderte. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle.
Im Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmann e.V., der seit April 2024 von der Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf geführt wird (VersicherungsJournal 9.1.2024), werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt.
Nichtrepräsentative Fallsammlung

- Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.
Streit mit dem Fahrradversicherer
In einem der aufgeführten Fälle war einem Mann während eines Italienurlaubs das Fahrrad gestohlen worden. Einige Zeit später wurde es in Einzelteile zerlegt wieder aufgefunden.
Während der zuständige Versicherer auf einer Rücknahme des beschädigten Fuhrwerks bestand, lehnte der Geschädigte eine solche ab. Stattdessen forderte der Mann eine Entschädigungszahlung.
Intervention der Ombudsfrau
Da der Versicherer dies ablehnte, schaltete der Herr die Ombudsfrau ein. Sie argumentierte gegenüber dem Versicherer, dass der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandene Entschädigungsanspruch auch dann bestehen bleibe, wenn das versicherte Fahrrad später wiederaufgefunden werde.
Denn das Wiederauffinden ändere grundsätzlich nichts am bereits eingetretenen Versicherungsfall, so die Schlichterin unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). „Der BGH hat offengelassen, ob ausnahmsweise nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Rücknahme der wiederbeschafften Sache bestehen kann (Urteil vom 4. Juni 1997, IV ZR 163/96).
Daraufhin kam Bewegung in die Sache und die beiden Parteien einigten sich auf eine Entschädigungszahlung.




